Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

soweit dadurch dem Lande keine neuen Pflichten Überbunden wer­ den. Die von der Regierung zu beschließenden Maßnahmen auf dem Ge­ biet der Außenpolitik werden vom Ressort «Äußeres» unter der Lei­ tung des Regierungschefs vorbereitet. Dieser erfüllt denn auch die Aufgaben eines Außenministers. C. Landtag Dem Landtag steht das Recht zu, über die Genehmigung, von Staats­ verträgen zu beschließen, «durch die Staatsgebiet abgetreten oder Staatseigentum veräußert, über Staatshoheitsrechte oder Staatsregale verfügt, eine neue Last auf das Fürstentum oder seine Angehörigen übernommen oder eine Verpflichtung, durch die den Rechten der Landesangehörigen Eintrag, getan würde, eingegangen werden soll».281 Mit der Genehmigung räumt der Landtag dem Fürsten — wie in der Schweiz das Parlament dem. Bundesrat — das Recht zur Ratifi­ kation eines Staatsvertrages ein. Ferner kann der Landtag bei der Bestellung von diplomatischen Ver­ tretern des Fürstentums mitwirken: Handelt es sich um die Schaf­ fung einer neuen Stelle, kommt dem Landtag gemäß Art. 11 LV das Genehmigungsrecht zu; dies trifft nicht zu bei der Neubesetzung einer bestehenden Stelle.292 291 Art. 8 Abs. 2 LV. Die eigentliche Kompetenzbestimmune findet sich in Art. 62 lit. b I.V. 292 Art. 2 des G betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums usw. (siehe Anm. 283). Ungenau Steger, Fürst und Landtag 68. Die Befugnis des; Landtages ist' damit" jener des schweizerischen Parlaments vergleichbar, die Errichtung neuer diplomatischer Vertretungen zu genehmi­ gen, sofern die Schaffung neuer Beamtüngen oder andere Ausgaben damit verbunden sind; vgl. Fleiner/Giacometti 585, Anm. 8. 86
	        

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