Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Staatsvertragsreferendums; wenn auch nur in der Form eines devo­ lutiven Vetorechts280.281 Bereits im parlamentarischen Genehmigungs­ verfahren können die Interessen der Kantone in der Bundesversamm­ lung, besonders im Ständerat, geltend gemacht werden; zü berücksich­ tigen ist indessen, daß die Mitglieder beider Räte nicht an allfällige Instruktionen der Kantone gebunden sind (Art. 91 BV). Eine-.Mög- lichkeit der Einflußnahme auf die Gestaltung der 'auswärtigen Be­ ziehungen, die allerdings bisher kaum praktische Bedeutung erlangt hat, besteht schließlich im Initiativbegehrensrecht gemäß Art. 93 Abs. 2 BV. 2. Nach liechtensteinischem Recht Im Unterschied zur Schweiz ist Liechtenstein ein Einheitsstaat; es ist hier somit nur die -Kompetenzabgrenzung innerhalb der Organe des Landes aufzuzeigen. A. Landesfürst Gemäß Art. 8 LV vertritt der Landesfürst grundsätzlich den Staat gegenüber dem Ausland; vorbehalten bleibt die «erforderliche Mitwirkung der verantwortlichen Regierung». So stehen dem'Lan­ desfürsten insbesondere jene Befugnisse zu, welche im internationa­ len Verkehr als solche von Staatsoberhäuptern vermutet werden282: etwa die Repräsentation des Staates gegenüber Drittstaaten, die Er­ nennung eigener283 und der Empfang fremder284 diplomatischer Ver­ treter. Beim Abschluß völkerrechtlicher Verträge wirkt der Fürst zunächst dadurch mit, daß er die Zustimmung zur Unterzeichnung durch die Regierung erteilt. Nach der Zustimmung zu einem Ver­ 280 Fleiner/Giacometti 114. 281 Art. 89 Abs. 4 BV. Acht Kantone können das Referendum zwar ergreifen, doch fallen die Stäridestimmen bei der Abstimmung . nicht in Betracht. Sie werden aber berücksichtigt, wenn die Volksbefragung "aus politischen, nicht aus rechtlichen Gründen durchgeführt-wird (vgl. die vorn in Anm. 278 ge­ nannten Beispiele). f. 282 D;e 
Bezeichnung des Staatsoberhauptes und die Umschreibung seiner Befug­ nisse erfolgen nur zum kleinsten Teil nach Völkerrecht; zur. Hauptsache ver­ fügt das innerstaatliche Recht darüber; vgl. etwa Dahm I 296 ff.; Verdross ' 322. 283 Art. 11 LV. 
lG- betreffend Errichtung und Unterhaltung von Vertretungen des Fürstentums im Ausland oder beis ausländischen Regierungen vom 7. August 1952, LGBl 
1952, Nr: 20. 284 Dahm I 300. 84
	        

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