Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

sätzliche Einflußmöglichkeiten auf die Außenpolitik;213 besonders aufgrund von Art. 71 BV, in dessen Licht die Spezialnormen von Art. 85 Ziff. 5 und 6 BV an sich auszulegen wären. Dennoch haben sich die ständigen Kommissionen beider Räte für auswärtige Ange­ legenheiten noch nicht vori institutionalisierten Informationsemp­ fängern des Parlaments2'4 zu Konsultativorganen für den Bundesrat entwickelt.275 c) 
Volk In Staatsvertragsmaterien kommt unter Vorbehalt bestimmter Vor­ aussetzungen276 auch ein Mitbestimmungsrecht der Stimmbürger in Frage, allerdings nur dann, wenn mindestens 30 000 Stimmberech­ tigte es verlangen. Dieses Recht zum Mitentscheid ist im Vergleich zu jenem des Parlaments geringer, indem von vornherein nur Ver­ träge, die dem Genehmigungsrecht der eidgenössischen Räte unter­ stehen, auch vom Volk beurteilt werden können. Außerdem ent­ scheidet im Rahmen von Art. 89 Abs. 4 BV das Parlament auf An­ trag des Bundesrates über die Unterstellung von Verträgen unter das 278 Als Beispiel ist das Recht zu erwähnen, mit parlamentarischen Vorstößen den Bundesrat zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen einzuladen, beziehungs­ weise Berichte zu außenpolitischen Fragen anzufordern.' Die frühere Fest­ stellung, wonach zahlreiche Parlamentarier, der Ansicht sind, daß die aus­ wärtige Politik nicht in ihre Kompetenz, sondern ausschließlich in jene des Bundesrates falle (vgl. Hans M. Müller, Uber das Verhältnis von Bundes­ versammlung und Bundesrat in der Führung der auswärtigen Politik, Diss. Bern 1944, 99), scheint insofern immer noch zutreffend zu sein, als außen­ politische Debatten heute noch eher selten sind. Die Neigung, der Verantwor­ tung in auswärtigen Angelegenheiten auszuweichen, läßt sich auch darin er­ kennen, daß Entscheidungen, welche im Kompetenzbereich des. Parlaments liegen, extra constitutionem dem Volk Überbunden werden (vgl. z. B. den BB über die Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 3. Oktober 1972, AS 1972, 3111, Art. 2). 274 Vgl. Geschäftsverkehrsgesetz vom 23. März 1962 (SR 171.11), Art. 47. 275 Vgl. Albert Oeri, Zum Kompetenzproblem in der auswärtigen Politik, in Jahrbuch der Neuen Helvetischen Gesellschaft 1937, 67 ff. 278 Unbefristete oder für. länger als fünfzehn Jahre abgeschlossene Verträge (Art. 89 Abs. 4 BV); von letzterer Kategorie ausgenommen sind, an sich langfristige Verträge, die aber vor Ablauf von fünfzehn Jahren kündbar sind. Diese Praxis hat die Bedeutung des Staatsvertragsreferendums stark herabgemindert; vgl. Bundesrat F. T. Wahlen in StenBull NR 
1962, 55. Die Diskussion um die materielle Unzulänglichkeit der Kriterien für die Unterstellung von Ver­ trägen unter das, fakultative Referendum ist gegenwärtig wieder ,in ein aktuelles Stadium getreten, nachdem die Nationale Aktion gegen die Über­ fremdung von Volk und Heimat am 20. März 1973 eine Volksinitiative für eine Ausweitung des Staatsvertragsreferendums eingereicht und der Bundesrat den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 23. Oktober 1974 (BBI 
1974, II 1133) die Ablehnung der Initiative und die Annahme eines Gegenvor­ schlages beantragt hat. 82
	        

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