Bund den völkerrechtlichen Verkehr für den gesamten Bundesstaat, also auch für die Gliedstaaten: pflegt.'Das allgemeine Völkerrecht anerkennt grundsätzlich nur die souveränen (d. h. völkerrechtsun mittelbaren) Staaten266 als Völkerrechtssubjekte; alle anderen Völ kerrechtssubjekte haben ihren Existenzgrund in einer besonderen völkerrechtlichen Regelung. Daraus folgt, daß erst die formelle oder implizierte Anerkennung von Gliedstaaten durch souveräne Staaten ersteren konstitutiv zur partiellen Völkerrechtssubjektivität verhilft, nicht aber die bundesstaatliche Kompetenzverteilung.267 Darüber hinaus sind auch die Absichten des schweizerischen Ver fassungsgesetzgebers über jeden Zweifel erhaben: Wenn in Art. 10 Abs. 1 BV verlangt wird, «der amtliche Verkehr zwischen Kanto nen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern» müsse «durch Vermittlung des Bundesrates» stattfinden, so ist-— de minore ad maius — zu schließen, daß die formelle Vertragskömpe- tenz für Vereinbarungen des Bundes mit dem Ausland umso weniger bei den Kantonen, als vielmehr bei der Zentralgewalt liege. In sofern kommt Art. 85 Ziff. 5 und Art. 102 Abs. 1 Ziff. 7 und 8 BV entsprechend ihrer Zugehörigkeit zum zweiten Abschnitt der Verfassung ein bloß organisatorischer Charakter zu.268 Dies bedeutet nichts anderes, als daß die Kantone zwar teilweise völkerrechtlich rechtsfähig, nicht aber handlungsfähig sein können. Einzig für den Verkehr mit untergeordneten ausländischen Amtsstellen — also nicht etwa mit einer Regierung oder einem Regierungsangehörigen im Sinne des Leiters eines Ministeriums269 — bedürfen die Kantone nicht der Vermittlung des Bundes. Hingegen dürfen sie mit Regie rungen von Gliedstaaten eines fremden Bundesstaates wohl selbstän dig in Kontakt treten, müssen diese doch als der Bundesregierung untergeordnet betrachtet werden. 206 Sowie den Hl. Stuhl. 267 Verdross 196. 268 Auch Art. 10 Abs. 1 BV enthält einen formellen Aspekt in dem Sinne, als nicht der Bund für die Vermittlung des Verkehrs zwischen Kantonen und dem Ausland zuständig erklärt wird, sondern der Bundesrat; vgl. Aubert I 260, N 682. 26# Fleiner/Giacometti 816. 80