Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

bb) In zunehmendem Maße beteiligt sich Liechtenstein auch an in­ ternationalen Organisationen, vor allem im Schöße der UN und im Rahmen der europäischen Integrationsbestrebungen. aaa) Nach der Ablehnung des liechtensteinischen .Beitrittsgesuches durch den Völkerbund227 und aufgrund der schweizerischen Zurück­ haltung gegenüber den UN bestand für Liechtenstein bis heute kein Anlaß, den Versuch eines Beitritts zur Weltorganisation zu unter­ nehmen, abgesehen davon, daß eine günstige Reaktion seitens der UN nicht feststeht.228 Hingegen hat sich Liechtenstein — dem Bei­ spiel der Schweiz folgend — dem Internationalen Gerichtshof sowie Nebenorganen und Spezialorganisationen und -fonds der UN ange­ schlossen oder unterstützt diese freiwillig.229 bbb) Die enge Verbindung mit der Schweiz hat Liechtenstein auch nicht daran gehindert, am Aufbau eines integrierten Europas mit­ zuwirken, soweit nicht vertragliche Abmachungen oder politische Rücksichten dem entgegenstanden. So konnte ein Beitritt Liechtensteins zur EFTA nicht erfolgen, da für eine Mehrzahl der Bestimmungen des EFTA-Vertrages aufgrund des Zollanschlußvertrages keine liechtensteinische Vertragskompe­ tenz mehr bestand. Dagegen wünschte das Fürstentum auch unter das. Regime der vom Zollanschlußvertrag nicht gedeckten Normen des EFTA-Vertrages gestellt zu werden, was mittels eines Zusatz­ protokolls geschah.230 227 Vgl. dazu Raton 65 ff. und dort zit. Lit., 170; UNITAR Studie 115 f. 228 Bedenken könnten sich kaum hinsichtlich der Staatlichkeit Liechtensteins er­ heben — diese ist anläßlich der Zulassung des Fürstentums zum Stahlt des Internationalen Gerichtshofes formell festgestellt worden — wohl aber be­ züglich der Fähigkeit, die Verpflichtungen ; aus der Charta zu erfüllen. Diese Voraussetzung überprüft die Generalversammlung nach freiem Ermessen (Art. 4 Abs. 1 SVN). Außerdem kann sich Liechtenstein auf keinen' Präzedenzfall berufen, da die hinsichtlich Bevölkerung oder Fläche kleinsten bisher aufge­ nommenen UN-Mitglieder, Sao Tom£ und Principe sowie die Malediven, ab­ gesehen vom Bruttosozialprodukt immer noch um einiges größer sind als Liechtenstein. Auch mit Bezug auf die Abhängigkeit von einem andern. Staat gibt es unter den gegenwärtigen kleinsten UN-Mitgliedern kein Beispiel,' das mit Liechtenstein .vergleichbar wäre. .Sollte allerdings der Trend zur . Auf­ nahme auch kleinster Gebilde anhalten, dürften sachliche'Gründe einer Auf­ nahme Liechtensteins in die UN nicht entgegenstehen. 22# Vgl. die Zusammenstellungen bei Kranz, Dokumentation 75 f.; Räton 114 f. Außerdem ist vom Fürstentum das im Schöße. der UN geschaffene Überein­ kommen über die Spezialmission vom 16. Dezember .1969 und das'Fakul­ tativprotokoll über die .obligatorische Beilegung von Streitigkeiten vom 16. Dezember 1969 am 15. Dezember 1970 unterzeichnet worden, Rechenschafts­ bericht 
1970, 31. ' ' • 280 Protokoll über die Anwendung des - Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation auf das Fürstentum Liechtenstein vom 4. Januar 1960, LGBl 
1960, Nr. 13. 72
	        

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