Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

— keine Truppen aufgestellt worden waren.197 Anderseits wurden andere Pflichten des Neutralen in Liechtenstein durchaus erfüllt: Ubergetretene Truppen wurden entwaffnet und interniert, Ausliefe­ rungsgesuche verweigert, Flüchtlingen wurde zum Teil das Asylrecht gewährt, zum Teil die Auswanderung ermöglicht.198 Für die Qualifikation der liechtensteinischen Neutralität kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Frage: eine «unechte» Neutra­ lität, die gewöhnliche Neutralität und die dauernde Neutralität. aa) Zweifel an der Neutralitätsfähigkeit Liechtensteins könnten da­ mit begründet werden, daß das Fürstentum gar nicht in der Lage sei, die Pflichten eines Neutralen zu erfüllen, weshalb sein Verhalten als «unechte» Neutralität betrachtet werden müsse. Unter diesem Gesichtspunkt wäre namentlich zu prüfen, ob die Pflicht des Neu­ tralen zur Verhinderung und Abwehr von Gebietsverletzungen durch Kriegführende199 erfüllt werden kann. Dabei ist davon auszugehen, daß dem Neutralen zur Erfüllung dieser Pflicht nur zugemutet wer­ den kann, das in seiner Macht stehende zu tun; der Neutrale hat also nicht Maßnahmen zu treffen, die seine Möglichkeiten überstei­ gen und ihn zum Ruin führen könnten.200 Im Falle Liechtensteins ist es in der Tat mindestens fragwürdig, ob die Bereitstellung einer Armee Voraussetzung seiner Neutralitätsfähigkeit ist, würde doch die Schaffung eines noch so kleinen Heeres den Staat in unverhältnis­ mäßige finanzielle Schwierigkeiten stürzen. Keinem Zweifel kann wohl die Feststellung unterliegen, daß eine liechtensteinische Truppe — auch wenn sie bestünde — aufgrund der geringen Bestände zur militärischen Bedeutungslosigkeit verurteilt wäre. Anderseits hat die Episode im März 1939, als liechtensteinische Fröntier mit Unter­ stützung eines deutschen SA-Detachements eine Machtübernahme versuchten, deutlich gezeigt, daß die Behörden gewillt waren, alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel — nämlich diplomatische Inter­ ventionen in Verbindung mit persönlichem Engagement — einzu­ 197 Das verstärkte Polizeihilfskorps hatte keinerlei militärische, sondern aus­ schließlich polizeiliche Aufgaben; Raton 165. 198 Raton 63, 165. Ausführlich Claus Grimm, Internierte Russen in Liechtenstein, in JB 71 (1971), 41 ff. 199 Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs vom 18. Oktober 1907, Art. 5; BS 
11, 469. 200 «Kein Staat ist daher gehalten, eine sonst gebotene Handlung zu setzen, wenn ihm dadurch die Erfüllung seiner wesentlichen Staatsaufgaben unmöglich ge­ macht würde»; Verdross 487. Anderseits vermag die Nichtexistenz einer Armee noch nicht das Neutralitätsstatut eines Staates zu belegen, wie gelegentlich angenommen wurde; z. B. bei von Liechtenstein 56. Vgl. auch die kritischen Ausführungen von Schmitt 54 f. 65 5
	        

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