Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

IL Die Stellung des Fürstentums Liechtenstein in der Völkergemeinschaft Die Würdigung des schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnisses kann nicht aus dem größeren Zusammenhang der gesamten liechten­ steinischen Außenbeziehungen gelöst werden. Es erscheint daher zweckmäßig, sich zunächst darüber eine Ubersicht zu verschaffen. 1. Grundlagen liechtensteinischer Außenpolitik Während die Ausgestaltung der gesamten Staatstätigkeit an sich einen Staat zu profilieren vermag, ist die Außenpolitik im besonde­ ren darauf angelegt, die staatliche Existenz gegenüber unerwünsch­ ten Einwirkungen von außen abzuschirmen oder durch die Pflege allgemeiner oder besonders enger Beziehungen mit andern Staaten oder Staatenverbindungen zu sichern und allenfalls auszubauen. In dieser Hinsicht macht auch die Ausgestaltung der liechtensteinischen Außenpolitik keine Ausnahme. A. Wahrung der Eigenstaatlichkeit als dauernde Aufgabe Die liechtensteinische Verfassung enthält keine Sonderbestimmungen über die Aufgaben der Außenpolitik, weshalb auf die allgemeine Formulierung über die Gesamtheit der Staatsaufgaben, wie sie Art. 14 LV beinhaltet, zurückzugreifen ist. Danach ist als oberste Staatsaufgabe «die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt» zu be­ trachten. Demgemäß hat sich auch die Außenpolitik auf diese Maxime auszurichten. Immerhin sind die Außenbeziehungen nicht nur mit Rücksicht auf einen vordergründigen «Schutz der religiösen, sittlichen und wirtschaftlichen Interessen des Volkes» (Art. 14 LV) zu gestalten, sondern haben sich in erster Linie in die Maßnahmen zum Schutze der staatlichen Existenz einzuordnen, die ihrerseits erst eine kontinuierliche Erfüllung , der Staatsaufgaben gewährleistet. Oberstes Ziel der Außenpolitik wird es daher sein, dem Staat ein Höchstmaß an staatlicher Identität oder —: gleichbedeutend — an Eigenstaatlichkeit zu sichern, mit anderen Worten ihm eine größt­ mögliche Reichweite selbständigen Handelns zu verschaffen. Unter Eigenstaatlichkeit sei also jener nicht genau abgrenzbare «harte Kern» 60
	        

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