Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Mitgliedschaft laut werden ließen. Aus bereits dargelegten Gründen ist es bis heute noch nicht dazu gekommen, und daran wird sich wahrscheinlich auch in nächster Zukunft nichts ändern.169 Dennoch liegen gerade in den UN — und insbesondere im Rahmen ihrer Nebenorgane und Spezialorganisationen — für die kleinen Staaten umfassende Möglichkeiten begründet, die heute allerdings nur unvollständig ausgeschöpft werden. Namentlich zur Förderung ihrer Entwicklung können die Kleinststaaten zahlreiche Dienste der UN in Anspruch nehmen.170 Für unser Untersuchungsobjekt von überwiegendem Interesse ist in­ dessen, daß die Beziehungen zu den UN mit der Staatlichkeit nicht in direkten Zusammenhang gebracht werden dürfen. Die Diskussion innerhalb der UN über die Aufnahmewürdigkeit eines Antragstellers kann denn auch nicht mit dem Recht jedes einzelnen Staates ver­ wechselt werden, vor der Anerkennung subjektiv über die Staatlich­ keit eines Landes zu befinden.171-172 Zur Vermeidung einer unzuläs­ sigen Vermengung beider Verfahren sind denn auch etliche Vor­ schläge gemacht worden, die zumeist darauf abzielen, die «Mikro­ staaten» in den Genuß der Vorteile der UN-Dienstleistungen kom­ men zu lassen, ohne ihnen — und den UN selbst — die Bürde einer Mitgliedschaft aufzuladen.173 Nach geltendem Recht und entsprechend geübter Praxis befinden sich aber zur Zeit die «Mikrostaaten» innerhalb und außerhalb der UN in keiner besonderen Rechtslage, die sie von anderen Staaten irgendwie absetzen würde. Jene Staaten, welche um Aufnahme in die UN nachgesucht haben, sind ungeachtet ihrer Größe zugelassen 169 Gl. M. Bericht des Bundesrates an .die Bundesversammlung über das Verhält­ nis der Schweiz zu den Vereinten Nationen und ihren Spezialorganisationen für die Jahre 1969—1971 vom 17. November 1971, BBl 
1972, I 8 f. 170 Über die Zugehörigkeit der verschiedenen «Mikrostaaten» und «-territorien» zu den UN und ihren Spezialorganisationen vgl. UNITAR Studie 136. 171 Vgl. dazu Frenzke 148 ff. 172 Diese Auffassung vertrat auch der damalige UN-Generalsekretär U Thant, wenn er in seinem Jahresrapport 1967 ausführte (UN-Doc. A/6701/Add. 1, päras. 162-1 6): «However, it appears desirable that a distinction be made between the right to independence1 and the question of füll membership in the United Nations.» 173 Vgl. dazu Harris 23 ff., insbesondere 40 ff.; Ehrhardt 114 ff.; sowie Y. van de Steen, De Verenigde Naties en de Microstaten, in Revue beige de droit international 7 (1971), 578 ff., insbesondere 609 ff.; betreffend die Schaffung eines besonderen Sekretariates für «Mikrostaaten» vgl. auch UNITAR Studie 176 ff.; Fisher 170. 58
	        

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