Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

schlössen werden,146 wenigstens dann nicht, wenn der Begriff der Handlungsfähigkeit einigermaßen eng gefaßt wird.147 Auch beziehen sich die verschiedenen Mandate' wohl auf einige wichtige, keineswegs aber auf alle Gebiete staatlicher Betätigung. Auf der andern Seite bestehen auch keine sachlichen Zwänge dafür, dritte Staaten mit der generellen Wahrnehmung liechtensteinischer Rechte, beziehungsweise mit der Erfüllung völkerrechtlicher Pflich­ ten zu betrauen. Wenn Liechtenstein dennoch die Schweiz mit der diplomatischen Vertretung beauftragt hat, so mag dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgt sein, der Auftrag entspricht indessen keineswegs einer existentiellen Notwendigkeit. Vielmehr bedürfte es einfach eines etwas größeren finanziellen Aufwandes, den zu leisten der liechtensteinische Staat wohl imstande wäre. Der Beweis einer allfälligen Handlungsunfähigkeit wäre erst erbracht, wenn eine selb­ ständige Interessenvertretung Liechtensteins tatsächlich unmöglich ist und der liechtensteinische Staat völkerrechtliche Pflichten nicht­ erfüllt. Für beide Fälle liegen aber keine Anhaltspunkte vor.148 4. Zum Begriff des «Mikrostaates» Es ist nicht erstaunlich, wenn sich das allgemeine Völkerrecht der spezifischen Probleme von Staaten mit kleinsten Dimensionen nicht besonders angenommen hat, stellen doch diese kleinsten staatlichen Gebilde in der Staatengesellschaft zum einen eine verschwindende Minderheit dar; zum andern ergab sich hiezu keine Notwendigkeit, weil die Existenz der historischen Kleinststaaten nicht kontrovers 146 So spricht z. B. Verdross, 190, nur dann von einer beschränkten Handlungs­ fähigkeit, wenn es sich um Staatenverbindungen, protegierte Staaten, Vasallen- urid Gliedstaaten handelt. Für Liechtenstein trifft aber keiner dieser Fälle zu, auch nicht jener des protegierten Staates; vgl. dazu Lanfranco'ni 102 ff. und 153 ff. 147 Lanfranconi, 105, unterscheidet gestützt auf Anzilotti, I 256 f., richtig zwi­ schen Handlungsfähigkeit und Vertragsfähigkeit, wobei erstere auch dann bestehen bleiben kann, wenn letztere z. B. durch völkerrechtlichen Vertrag eingeengt wurde. Eine Anfechtung der Vertragsfreiheit dürfte aber wohl auch jene der Handlungsfreiheit nach sich ziehen. 148 Es wäre darüber hinaus in Analogie zur These von der.Ausübung der Souve­ ränität durch den Abschluß von Verträgen die Argumentation möglich, daß ein Staat — gerade, um einer drohenden Handlungsunfähigkeit zu entgehen — einen Dritten mit. der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen könnte. Jedenfalls wäre vom . Standpunkt des Völkerrechts wohl .nichts dagegen ein­ zuwenden, sofern ein solcher Auftrag im Rahmen eines-völkerrechtlichen Ver­ trages auf der Grundlage der Gleichheit erteilt würde. Unter dieser Voraus­ setzung müßte auch keine Einschränkung mit Hinsicht auf den Umfang der Vertretungsbefugnis gegen außen angebrächt werden. 52
	        

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