Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

immer noch eindeutig, es bedarf aber noch weiterer Abklärungen vor allem hinsichtlich der genügenden Verfolgung der Staatszwecke und — damit verbunden — der Delegation staatlicher Aufgaben. In formaler Hinsicht steht die Staatlichkeit Liechtensteins immerhin insoweit fest, daß sie unbedenklich für die nachfolgenden Ausfüh­ rungen vorausgesetzt werden darf. Im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Verträge auf das Abhängigkeitsverhältnis wird dann allerdings einer kritischen Auseinandersetzung mit den eben genann­ ten Aspekten noch Raum zu gewähren sein. 2. Die Völkerrechtsfähigkeit Als Völkerrechtsfähigkeit bezeichnet man die Eigenschaft, Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten zu sein.139 Diese Eigen­ schaft wird vom Völkerrecht in erster Linie den Staaten, in neuerer Zeit aber auch völkerrechtlichen Staatenverbindungen und — in beschränktem Umfang — sogar Einzelpersonen zuerkannt. Wenn festgestellt worden ist, daß Liechtenstein alle Elemente des Staates im Sinne des Völkerrechts aufweise und anderseits unter anderem den Staaten die Völkerrechtsfähigkeit zukomme, so folgt daraus, daß der Staat Liechtenstein völkerrechtsfähig, d. h. imstande ist, völkerrechtliche Rechte und Pflichten zu übernehmen. Die Frage, ob Liechtenstein die volle oder lediglich eine teilweise Rechtsfähigkeit zuerkannt werden muß, wird je nach der Einstellung zum Souveränitätsbegriff zu beantworten sein. Eine Bejahung des letzteren im Sinne der traditionellen Völkerrechtslehre müßte zu einer differenzierten Beurteilung der völkerrechtlichen Rechtsfähig­ keit führen und wird sich quantitativ auf den Umfang der «Souve­ ränität» abzustützen versuchen. Den vorangegangenen Darlegungen entsprechend scheint es aber doch sinnvoller zu sein, die eingangs erwähnte Definition zum Nennwert zu nehmen und allfällige .Unter­ schiede in einer — hier nicht zu behandelnden — Rubrik «Gleich­ heit der Staaten» aufzuzeigen.140,141 Mit der Feststellung der Rechtsfähigkeit ist allerdings noch keine Aussage über die Handlungsfähigkeit und damit über die Rechtsper­ 139 
Vgl. für viele Dahm I 74, 163. 140 Vgl. dazu beispielsweise Dahm I 152 ff.; Verdross 188 ff. 141 Am Rande sei immerhin vermerkt, daß gerade in diesem Zusammenhang die Verwendung — und Vermengung! — von Begriffen wie Souveränität, Unab­ hängigkeit, Hoheitsgewalt, Rechtsfähigkeit, Autonomie und gelegentlich sogar Autarkie zu Zirkelschlüssen und Tautologien führt. 50
	        

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