Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Rheinbundakte durch Liechtenstein nie erfolgte.134 Ob das Völker­ recht überhaupt solche Verträge zuläßt oder nicht, braucht insofern nicht erörtert zu werden,135 
als dieser Zustand der schwebenden Sou­ veränität nur wenige Wochen andauerte, indem der damals regie­ rende Fürst Johann I. durch konkludentes Handeln136 seine Zustim­ mung zum Vertragsinhalt gab und sich auch als Vertragspartner be­ kannte. Seit dieser Zeit ist die Souveränität des Fürstentums im Sinne der Völkerrechtsunmittelbarkeit im zwischenstaatlichen Ver­ kehr nie mehr ernsthaft angezweifelt worden.137 Im Gegenteil er­ folgte durch die Zulassung Liechtensteins als Teilnehmerstaat zur Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1973 bis 1975) eine Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit des Fürstentums durch die übrigen 34 Teilnehmerstaaten.138 C. Schlußfolgerung Im Vorangehenden sind die wesentlichsten Staatselemente dargestellt worden, um daran die Staatlichkeit Liechtensteins zu messen. Die traditionellen, schon von Jellinek aufgestellten Grundsätze, welche im übrigen vom allgemeinen Völkerrecht unwidersprochen geblieben sind, lassen an der Staatlichkeit des Fürstentums keinen Zweifel auf­ kommen. Wird die Staatlichkeit aber aufgrund weiterer Kriterien, welche erst in neuerer Zeit als Anforderung an den Staat aufgestellt worden sind, beurteilt, so ist das Ergebnis zwar in der Hauptsache 134 Vgl. auch Mengele 44. 135 Vgl. dazu Dahm III 112 ff. und die dort zusammengestellte Lit. 138 Für Einzelheiten vgl. Mengele 44 f. 137 Dazu Malin, Die politische Geschichte des Fürstentums Liechtenstein in den Jahren 1800—1815; Quaderer, Politische Geschichte des Fürstentums Liech­ tenstein von 1815 bis 1848; Geiger, Geschichte des Fürstentums Liechtenstein 1848 bis 1866; sowie Raton 161 ff. 138 Siehe Abschnitt 1. a) I der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (BB1 
1975, II 924). Abs. 1 lautet: «Die Teilneh­ merstaaten werden gegenseitig ihre souveräne Gleichheit und Individualität sowie alle ihrer Souveränität innewohnenden und von ihr umschlossenen Rechte achten, einschließlich insbesondere des Rechtes eines jeden Staates auf rechtliche Gleichheit, auf territoriale Integrität sowie auf Freiheit und poli­ tische Unabhängigkeit. Sie werden ebenfalls das Recht jedes anderen Teil­ nehmerstaates achten, sein politisches, soziales, wirtschaftliches und kultu­ relles System frei zu wählen und zu entwickeln sowie sein Recht, seine Ge­ setze und Verordnungen zu bestimmen.» Vgl. auch Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag über die Teilnahme des Fürstentums Liech­ tenstein an der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 28. Oktober 1975, 22, 27. Die Teilnahme Liechtensteins an der Konfe­ renz war übrigens auch insofern von besonderer Bedeutung, als dem Fürsten­ tum am letzten Konferenztag durch das Los der Vorsitz zufiel; Bericht der Regierung, 26. 49 4
	        

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