Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Produktions- und Handelshemmnisse möglichst abgebaut werden und der Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr er­ leichtert wird. Darüber hinaus sind Bestrebungen zur Rechtsverein­ heitlichung im kontinentalen und sogar globalen Rahmen festzustel­ len, die weniger aus kommerziellen Gründen als aus Sachzwängen entstanden sind; als Beispiel dafür sei an die auf weltweiter Ebene geplanten Maßnahmen auf dem Gebiete des Umweltschutzes, an die zunehmende Zahl von Rechtshilfeabkommen in Strafsachen116 zur Bekämpfung des internationalen Verbrechertums sowie im Check- und Wechselrecht erinnert. Wohl sind die Staaten bei solchen Be­ mühungen um die internationale Rechtsangleichung und -Vereinheit­ lichung oft nach wie vor sorgsam darauf bedacht zu betonen, daß ihre «Souveränität» davon in keiner Weise betroffen werde. Dabei kann es sich in Tat und Wahrheit um nichts mehr als ein Rückzugs­ geplänkel handeln, dem keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, denn nicht die äußere Form der Verunselbständigung staatlicher Rechtsordnungen, sondern die Herkunft ihres Inhalts muß ausschlag­ gebend sein.117 In diesem Sinne vermag es nicht zu befriedigen, wenn nach herrschender Auffassung jenem Gebilde, welches über das Vehi­ kel des Völkerrechts auf die selbständige Schöpfung wesentlicher Teile seines Rechts verzichtet, die nämliche Staatsqualität zukommen soll wie jenem anderen, das davon Abstand nimmt. Umgekehrt ist nicht verständlich, weshalb ein Gebilde, dessen Rechtsordnung sich zwar nicht unmittelbar vom Völkerrecht ableitet, dem aber für deren Ausgestaltung weitgehende Autonomie zugestanden wurde, als Staat nicht in Frage kommen kann. Unter diesem Aspekt drängt sich die Frage auf, ob allenfalls zusätzlich zur Völkerrechtsunmittelbarkeit der staatlichen Rechtsordnung (d. h. zur Souveränität im Rechts­ sinne) die Souveränität im politischen Sinn als weiteres Staatskrite­ rium auch für die juristische Beurteilung berücksichtigt werden müßte. Diese Lösung wäre jedoch wohl nur eine Scheinlösung. Ein­ mal verträgt es sich mit den Grundsätzen der rechtlichen Begriffs­ 116 
Ein gutes Beispiel für eine «sachzwangsweise» Angleichung von Rechtsord­ nungen verschiedener Rechtssysteme scheint das schweizerisch-amerikanische Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BB1 
1974, II 592) zu sein, in dem die gänzlich unterschiedlichen Strafprozeßordnungen der beiden Länder in gewissen Fragen aufeinander abgestimmt werden müssen (vgl. dazu auch das BG zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 3. Oktober 1975, Referendums­ vorlage BBl 
1975, II 1480, sowie das Eintretensreferat des Präsidenten der vorberatenden Kommission des NR, Koller-Appenzell, StenBull NR 
1974, 1885 ff.). 117 Gl. M. Colliard, 85, der sogar — in Anlehnung an Scelle — so weit geht, überhaupt keine juristischen Staatskriterien anzuerkennen (87). 45
	        

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