Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

rung der Frage, ob die Souveränität des Staates gegen außen als Existenzkriterium aufzufassen sei. bb) Die Souveränität als Staatskriterium Die Souveränität im absoluten rechtswesentlichen Sinn fällt als Staatskriterium von vornherein aus, erscheint sie doch ausschließlich als Qualität des Völkerrechts. Aber auch ein relativierter. Rechts­ wesensbegriff der Souveränität im Sinne der Völkerrechtsunmittel- barkeit der staatlichen Rechtsordnung vermag kaum den Charakter einer staatlichen Grundvoraussetzung aufzuweisen.118 Die generelle Möglichkeit der staatlichen Kompetenzdelegation auf völkerrecht­ licher Grundlage .ohne Verlust der Völkerrechtsurimittelbärkeit schließt nicht aus, daß alle oder mindestens die wichtigsten staät1 lichen Befugnisse Dritten übertragen werden. Es erscheint aber auch unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht als sinnvoll, keine qualita­ tiven Unterschiede zu machen zwischen einem solchen «Staat» und jenem, welcher noch ini Vollbesitz seiner Machtfülle ist. Die Be­ trachtung der Völkerrechtsunmittelbarkeit als Staatsvoraussetzung führt unter diesem Gesichtspunkt zu einer Leerfo'rmel, die zwar for­ mallogischen Anforderungen zu genügen .vermag, die aber über die Selbständigkeit der staatlichen Rechtsordnung, beziehungsweise über den Rechtssetzungsprozeß keine Aussage ermöglicht. Auch vermögen Abstufungen wie Voll-, Halb-, Scheinsouveränität usf. das Problem dann in keiner Weise zu lösen, wenn man die Souveränität als Staatskriterium voraussetzt, da doch die Frage nach der Staatsquali­ tät ausschließlich mit ja oder mit nein beantwortet werden muß.114 Hinzu kommt ein weiteres: Während die Staaten früher größten Wert darauf legten, eine eigenständige Rechtsordnung zu schaffen und weiterzuentwickeln und diesen Rechtsschöpfungsprozeß als Aus­ druck ihrer Superanitas verstanden, kann dem modernen Staats­ wesen wesentlich weniger an solcher Eigenständigkeit liegen.115 Im Gegenteil trachten z. B. die Staaten eines größeren Wirtschaftsrau­ mes danach, ihre Rechtsordnungen einander so anzugleichen, daß die 113 
Wie z. B. Kelsen annimmt; Principles of International Law, 2nd ed., New York 1952, 110 ff. 114 Gl. M. z.'-B. Mengele-28 f. und dort zit. Lit.; a. M. z. B. Dahm, I 156, 167 ff., der solche Abstufungen als notwendig gelten läßt; auch scheint es; daß Dahm die Souveränität als Staatskriterium" betrachtet,-setzt er sie doch gleich mit der Gleichheit der Staaten, mit Unabhängigkeit, mit dem Nichtunterworfen- sein unter die Hoheitsgewalt eines anderen Staates (164), auch wenn er die «volle. Souveränität» an anderer Stelle nicht als «Voraussetzung der staat­ lichen Existenz» bezeichnet (80). Iis Vgl. z. B. auch Huber, Weltweite Interdependenz 27 ff. 44
	        

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