Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

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Das Staatsbewußtsein aa) In engem Zusammenhang mit dem Element des Staatsvolkes steht jenes des Staatsbewußtseins. Während das erstere als rein phy­ sisches Merkmal auftritt, ist das letztere als ein gedanklich-ethisches zu verstehen.91 Dieser Umstand weist auch darauf hin, daß die bei­ den Elemente inhaltlich nicht übereinstimmen.92 Die Bildung des Staatsbewußtseins verlangt Reflexion und Gemeinschaftsgefühl. Bei­ des kann nicht von allen Angehörigen des Staatsvolkes ohne ent­ sprechenden .Anstoß erwartet werden. Daher bedarf es einer «füh­ renden»93 oder «tonangebenden»94 Schicht, die zunächst dem Staats­ bewußtsein einen konkreten Inhalt gibt, um hierauf dafür, zu sorgen, daß sich möglichst alle Angehörigen des Staatsvolkes mit diesem Inhalt identifizieren können. Wenngleich das Element des Staatsbewußtseins — wohl aufgrund phänomenologischer Bedenken — nicht durchwegs die gleiche An­ erkennung gefunden hat, kann doch die Auffassung Krügers nicht übersehen werden, wonach der Staat keine eigene Existenz aufzu­ weisen vermöge, da er bloß Objekt des menschlichen Denkens sei.95 Somit erscheint es für den Staat als wesensnotwendig, daß. er zu­ mindest von der «führenden Schicht», im übrigen aber auch von den anderen dem Staatsverband zugeordneten Menschen als solcher an­ erkannt und getragen wird. Bei der Untersuchung, ob ein bestimmtes Staatsvolk tatsächlich über ein Staatsbewußtsein verfügt, stößt man sogleich auf die Schwierig­ keit eines fehlenden Maßstabes. Das Staatsbewußtsein läßt sich nicht mit dem Prozentsatz der staatsbejahenden Bürger im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung ausdrücken. Zunächst ist dieser Prozentsatz als Tatsache kaum auszumachen, darüber hinaus ist die Identifikation des einzelnen mit «seinem» Staat, soweit sie sich auszudrücken ver­ mag, ein subjektiver Vorgang. Die Identifikationen der Individuen brauchen somit untereinander keineswegs identisch zu sein. Gleichwohl läßt sich, wenigstens summarisch, feststellen, ob das Staatsvolk mit dem Staat, als dessen Subjekt — und Objekt — es gilt, tatsächlich identifiziert werden kann oder nicht. So gab es und gibt es besonders «staatsbewußte» Staatsvölker, die sich von anderen B1 Hegel bezeichnete dieses sittliche Moment als «Volksgeist», vgl. §§ 346 ff. 92 A. M. offenbar Nawiasky, Staatslehre II 16. 93 Krüger, Staatslehre 351 ff. Krüger verwendet die Begriffe «Staatsbewußtsein» und «Selbstverständnis der staatlichen Gruppe» wohl zu Recht gleichbedeu­ tend; vgl. 155 ff. und 185 ff. 94 Nawiasky, Rechtslehre 18. 95 Staatslehre 155 f. 38
	        

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