Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Frage zu beantworten, ob eine völkerrechtlich genügende Staaten­ verkehrsfähigkeit vorliegt. Der eher ungünstige Eindruck, den die Uberbringung und Begründung des Beitrittsgesuches Liechtensteins zum Völkerbund durch die Schweiz bei einer Mehrheit seiner Mit­ glieder hinterlassen hat, und welcher schließlich auch zur Ablehnung des Gesuches geführt hat84, läßt noch keineswegs Schlüsse' über die tatsächliche Staatenverkehrsfähigkeit Liechtensteins zu. Auch die Überreichung des Zulassungsantrages Liechtensteins zum Internatio­ nalen Gerichtshof durch den schweizerischen Beobachter am. Haupt­ sitz der UN, die den damaligen sowjetischen Delegierten zu einer diesbezüglichen Bemerkung veranlaßte,85 erlaubt noch nicht die An­ nahme, die Verkehrsfähigkeit sei nicht gegeben. Wahrscheinlich würde heute in einem ähnlichen Fall anders verfahren, jedenfalls be­ stehen die Möglichkeiten dazu. b) 
Die Verfolgung von Gemeinschaftszwecken aa) Die Zweckbestimmung wird gelegentlich als weiteres Wesens­ merkmal des Staates genannt.86 Nicht damit zu verwechseln ist die Lehre vom Zweck des Staates, die ihre Anfänge schon bei Aristo­ teles hat und deren Fragestellung sich auf den Inhalt, auf die Qualität der Staatenzwecke bezieht.87 Auch muß das an dieser Stelle einzig interessierende Kriterium der Existenz einer gemeinschaftlichen Zweckbestimmung von den Lehren zur Rechtfertigung des Staates unterschieden werden.88 Der Begriff des gemeinschaftlichen Zweckes des Staates umfaßt/lediglich die «Erfüllung umfassender weltlicher Gemeinschaftsaufgaben, die über diejenigen hinausgehen, welche von den in seinem Bereich bestehenden Verbänden betreut werden».8? 84 Vgl. dazu Raton 73. 85 Ehrhardt, Mikrostaat 46 Anm. 140. Immerhin bezeichnete der sowjetische Delegierte Zarapkin diesen Umstand nicht als «substantial factor», sondern lediglich als «characteristic feature», eine Nuance, die ihn dann offenbar auch vom Einlegen eines Veto abhielt. 86 So z. B. Nawiasky, Staatslehre I 34 f. 87 Vgl. darüber z. B. Jellinek 230 ff. 88 Vgl. dazu z. Bi Kelsen, Staatslehre 27 ff.; Jellinek 184 ff. 8® Nawiasky, Staatslehre I 34. Nawiasky will-dabei'das Kriterium des Gemein­ schaftszweckes sehr extensiv aufgefaßt wissen, indem er z. B! als unabdingbare Voraussetzung daran knüpft, daß an der Verwirklichung' der' Staatszwecke die Gemeinschaftsglieder beteiligt seih müssen. Diese"Auffassung geht wohl etwas zu weit, könnte doch der absolutistische Staat nicht mehr als Staat im eigentlichen Sinn angesprochen werden."Sie ist aber auch mit-Blick auf mo­ derne Staatsformen zuwenig differenziert, als; die Bürger'kommunistisch oder faschistisch regierter Staaten ihre Tätigkeit wohl zum Teil'als Dienst an der eigenen Sache, zum andern aber als Leistung für fremde Zwecke verstehen müssen. 36
	        

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