Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

los zu wenig differenziert — fest steht aber doch, daß es keines be­ sonders umfangreichen Apparates bedarf, um mit anderen Staaten dauernden Verkehr aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Jedenfalls können heute schon kleinste Gebilde — sogar Einzelpersonen — über jene technischen Hilfsmittel verfügen, deren es bedarf, um mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Somit erweist sich die Staatenver­ kehrsfähigkeit als unnötiges und vor allem untaugliches Kriterium zur Unterscheidung der Staaten von anderen Gebilden. Hinzu kommt, daß die bloße Berücksichtigung der Anzahl der diploma­ tischen Außenvertretungen keinesfalls ein genügendes Kriterium für die Beurteilung der Staatenverkehrsfähigkeit abgibt. Die bereits an­ getönte Möglichkeit der direkten Beziehungen ohne Diplomatenappa­ rat einerseits, anderseits die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich ein Mandatar findet, der bereit ist, die Interessen eines kleinststaatlichen Gebildes gegen außen zu vertreten, führt wohl zur Erhärtung der Einsicht, daß sich der Begriff der Staatenverkehrsfähigkeit als Krite­ rium der Staatlichkeit eines Herrschaftsgebildes wenig eignet. Dies gilt vor allem dann, wenn der im völkerrechtlichen Verkehr Vertre­ tene mit der Vertretung durch einen größeren Staat durchaus zu­ frieden ist, beziehungsweise im Falle des Gegenteils dem bisherigen Mandatar das Mandat entziehen und es einem andern übertragen kann.78 bb) Das Fürstentum Liechtenstein unterhält nur eine ständige diplo­ matische Mission im Ausland, nämlich eine Botschaft in Bern. An­ dere Staaten verfügen nicht über diplomatische Vertretungen im Fürstentum — auch die Schweiz nicht.80 Auf der anderen Seite sind die Interessen Liechtensteins in all jenen Ländern genügend vertreten, mit welchen die Schweiz diplomatisch verkehrt und welche nichts gegen dieses Mandat einzuwenden haben.81 Dieses völkerrechtliche Stellvertretungsverhältnis gründet auf einem "9 Es würde wohl auch im Privatrecht der Nachweis schwerlich zu erbringen sein, daß eine Person, die zur sachkundigen Vertretung im Rahmen einer zivil­ rechtlichen Auseinandersetzung einen Anwalt bestellt, von der Rechtsordnung gegenüber der sich selbst vertretenden Gegenpartei als minderberechtigt be­ trachtet wird. 80 Diese Sachlage ist von der Schweiz aus gesehen nicht einzigartig; denn auch mit Monaco besteht nur eine einseitige diplomatische Verbindung durch die monegassische Gesandtschaft in Bern. Die ebenfalls einseitigen diplomatischen Beziehungen mit dem Vatikanstaat liegen insofern auf einer etwas anderen Ebene, als die Interessen des Vatikanstaates durch den Hl. Stuhl vertreten wer­ den. Dieser repräsentiert aber in erster Linie eine spirituelle Macht, nicht eine weltliche; vgl. dazu Dahm I 179 f. 81 Die Stellvertretung nicht anerkannt hat beispielsweise die Tschechoslowakei nach dem Zweiten Weltkrieg (Raton 83 Anm. 3). 34
	        

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