Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Die Tatsache, daß ein Drittel der heutigen liechtensteinischen Bevöl­ kerung ausländischer Nationalität ist, vermag — wie bereits erörtert — auf die Eigenstaatlichkeit keinen Einfluß auszuüben. Jedenfalls ist eine Bewegung unter den Ausländern, welche auf die Preisgabe liechtensteinischer Eigenstaatlichkeit beziehungsweise auf eine ver­ mehrte Unterordnung unter ausländische Direktiven hinarbeiten würde, nicht feststellbar.48 Schließlich ist noch auf den wohl am meisten aufgegriffenen Ge­ sichtspunkt der geringeren Bevölkerungszahl einzutreten. Aus den allgemeinen Erörterungen über das Staatsvolk folgt, daß nicht eine gewisse Personenzahl ein Staatsvolk ausmacht, sondern dessen innerer Zusammenhalt und insbesondere die Fähigkeit, vornehmlich den sich aus dem allgemeinen Völkerrecht ergebenden Pflichten nachzukom­ men. Daß das Fürstentum diese Voraussetzung erfüllt, braucht wohl nicht besonders begründet zu werden, nachdem es sich beim liechten­ steinischen Staatsvolk um ein hoch entwickeltes Kulturvolk handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als damit die Kleinheit der Gebiets­ und Bevölkerungsverhältnisse wettgemacht werden muß. Ein Indu­ striestaat wie Liechtenstein — so gering seine Ausdehnung auch sei — bürgt wohl dafür, daß er über ein Kader verfügt, welches poten­ tiell in der Lage ist, die völkerrechtlichen Pflichten des Landes zu erkennen und zu erfüllen.49 Ob diese Pflichten tatsächlich erfüllt worden sind, wird an anderer Stelle untersucht.50 Zusammenfassend kann damit auch die Frage nach der Existenz eines Staatsvolkes im Fürstentum Liechtenstein bejaht werden. c) 
Die Staatsgewalt51 aa) Grundsätzliche Erwägungen Das dritte konstitutive Element des Staates nach der Drei-Elementen- Lehre, zugleich das hinsichtlich seiner Existenz unbestrittenste, ist die Staatsgewalt. Keine Einigkeit besteht allerdings darüber, worin das Wesen dieser Staatsgewalt zu bestehen hat. Immerhin lassen sich die 48 Im Gegenteil hat sich z. B. der Schweizerverein in Liechtenstein — der immer­ hin das größte Ausländerkontingent vertritt — wiederholt für die Interessen seines Gastlandes bei schweizerischen Behörden eingesetzt (vgl. LVL vom 20. 7. 1972, LVB vom 31. 3. 1973). 49 Vgl. dazu Berber, 119, und insbesondere die dort zitierte These Anzilottis, wonach «wilde Völkerschaften deshalb keine Völkerrechtspersönlichkeit be­ säßen, weil sie unfähig seien, die Normen, die das Völkerrecht bilden, zu ver­ stehen und sie daher zu wollen». 50 Vgl. dazu hinten S. 51 f. die Ausführungen über die völkerrechtliche Hand­ lungsfähigkeit. 51 Vgl. Jellinek 427 ff. 27
	        

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