Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Objekt des Staates ist das Volk, wenn es sich der Staatsgewalt unter­ worfen hat. Die Staatsgewalt erscheint erst sinnvoll im Hinblick auf einen Adressaten, der sich ihren Anordnungen unterzieht.31 Ein Bild mag; veranschaulichen: Das Staatsvolk ist den Partikeln in der Atmosphäre vergleichbar, welche das Sonnenlicht reflektieren und damit erst sichtbar machen; im körperlosen Raum gibt es kein Licht, wie es ohne Staatsvolk im objektiven Sinn keine Staatsgewalt geben kann. Somit erscheint das Staatsvolk im objektiven Sinn als Reflex der Staatsgewalt. Eine willkürlich zusammengefaßte Anzahl von Menschen macht frei­ lich noch kein Staatsvolk aus. Vielmehr bedarf es umfassender Be­ ziehungen der Individuen zueinander und zum Staat — Jellinek spricht treffend vom Staat als Genossenschaft der Individuen.32 Im Gegensatz zu einem Verein oder ähnlichen Vereinigungen gibt sich der Staat umfassende Zwecke, deren Verfolgung auf Dauer33 ange­ legt ist, und die aus dem Staatsvolk daher eine Schicksalsgemein­ schaft formen.34 Man könnte daher geneigt sein, nur jenen Teil der Gewaltunterworfenen des Staates als Staatsvolk aufzufassen, der sich durch die Staatsbürgerschaft auszeichnet. Tatsächlich wird von einem Teil der Lehre die Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Staatsvolk aufgefaßt, insofern nämlich, als «das staatlich organisierte Volk» verstanden wird.35 Für diese Auf­ fassung spricht, daß die Staatsbürger zu ihrem Staat in einem wesent­ lich anderen Verhältnis stehen als etwa Ausländer oder unter beson­ derem Regime stehende!Minderheiten. So schulden die Bürger ihrem Staat eine Treue, die von Nicht-Staatsangehörigen36 nicht erwartet werden kann. Zum anderen sind es aber auch namentlich die Staats­ angehörigen, welche «ihren» Staat seinem Inhalte nach festlegen. Demgegenüber steht jene andere Meinung, welche den Begriff des Staatsvolkes mehr unter einem allgemeinen Aspekt im Sinne von 81 Jellinek 426. 32 408. 33 Diese Anlage des Staates auf Dauer setzt voraus, daß auch das Element des Volkes dauernden Charakter aufweist. Es erscheint daher nicht nur aus Grün­ den der fehlenden Aktualität überflüssig, besonders hervorzuhebenj 'daß das Volk aus beiden Geschlechtern bestehen muß, wie Oppenheim/Lauterpacht, I 118, annehmen. 34 Vgl. Verdross 192. 35 So etwa Verdross 124, 192; Dahm I 76; auch Berber, I 116 f., ist dazu zu zählen, wenn er vom alleinigen'Erfordernis des verfassungsrechtlichen Bandes, welches das Staatsvolk zusammenhalte; spricht. 38 Die Begriffe «Staatsbürger»' und «Staatsangehörige» werden hier als Synonyme verwendet, wobei aber vorausgesetzt wird, daß sowohl im Vergleich verschie­ dener Staaten als auch innerhalb eines Staates unterschiedlich berechtigte, bzw. verpflichtete Personenkategorien in Erscheinung treten. 22
	        

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