Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

a) 
Das Staatsgebiet16 aa) Grundsätzliche Erwägungen Der Staat bedarf zur Ausübung der Gewalt über die ihm Unterwor­ fenen eines zumindest im Kernbereich abgrenzbaren Territoriums. Innerhalb dieses Gebietes muß dem Staat die ausschließliche Befehls­ gewalt in dem Sinne zukommen, daß kein Drittstaat ohne freiwillige Billigung durch den Territorialstaat Weisungen erteilen kann. Mit Recht wird allerdings nicht verlangt, daß das Staatsgebiet von durch­ wegs klaren und unbestrittenen Grenzen umgeben sein müsse.17 «Ge­ biet» (Territorium) wird daher in diesem Zusammenhang nicht als geographische Größe, sondern als juristische Einheit verstanden.18 Somit bleibt rechtlich ohne Belang, wie das staatliche Territorium strukturiert ist, insbesondere ob es zusammenhängt oder sich bei­ spielsweise auf mehrere Inseln verteilt. Wird das Gebiet, soweit es als wesentlicher Bestandteil des Staates aufgefaßt wird, sonach ledig­ lich im rechtlichen Sinne verstanden, kann in dieser Hinsicht wohl keine Rolle spielen, welche Ausdehnung das staatliche Territorium aufweist.19 Man ist versucht, aus praktischen Erwägungen dennoch eine Mindestfläche für das Staatsgebiet festzulegen; indessen er­ scheint ein solches Unterfangen aussichtslos und außerdem rechtlich unergiebig. Ein entsprechender Versuch ist in der Theorie denn auch nicht unternommen worden.20 Wenn somit die minimale Ausdehnung eines Staates in Quadratkilometern nicht festgelegt wird, weil sie be­ griffsunwesentlich ist, so bedeutet dies nicht, daß auch auf eine allge­ meine Umschreibung der Anforderung an die Größe des Staatsge­ bietes verzichtet werden muß. Da das Territorium der Lebensraum des Staatsvolkes ist, kann aufgrund der zahlenmäßigen Größe des Volkes die minimale räumliche Ausdehnung des Staatsgebietes in etwa bestimmt werden. Über den Raum, den die Einzelpersonen in ihrer Gesamtheit aufgrund ihrer physischen Ausdehnung einnehmen, hinaus, sollte aber auch jener Raum vorhanden sein, den die Indivi­ duen zur minimalen Entfaltung ihrer Persönlichkeit benötigen. Daß diese zusätzliche Anforderung an das Staatsgebiet gestellt werden müßte, geht daraus hervor, daß als Staaten wohl nur jene sozialen 16 Vgl. Jellinek 394 ff. 17 Verdross 194. 18 Dahm I 76. 19 Daher richtig Dahm, I 76, der allerdings nur festhält, daß auch ein Zwerg­ staat ein Staat sei; gl. M. Oppenheim/Lauterpacht I 118; vgl. auch O'Connell I 285. 20 Auch Ehrhardt, Mikrostaat 30 ff., bringt in dieser Hinsicht keinen neuen Aspekt. 18
	        

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