Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

1. Kriterien des Staates Als Staat sei nach Georg Jellinek rechtlich «die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Gebietskörperschaft», beziehungsweise «die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft eines seßhaften Volkes» zu verstehen.12 Diese Definition, welche die Charakterisierung des Staates durch spätere Autoren entscheidend beeinflußt hat, wird von einigen Vertretern der modernen Staats­ lehre nicht mehr bedingungslos anerkannt.13 Namentlich die Drei- Elementen-Lehre14, 
als deren Schöpfer Jellinek gilt, und die heute noch ihre Anhänger findet,15 ist Hauptgegenstand der Kritik gewor­ den. Wenn es auch nicht unsere Aufgabe sein kann, in den Wider­ streit der Meinungen über das Wesen des Staates einzugreifen, gleich­ wohl aber ein einigermaßen gültiges Urteil über die Staatlichkeit Liechtensteins erreicht werden muß, ist nachstehend zu versuchen, aus den verschiedenen Theorien die wichtigsten Voraussetzungen der Staatlichkeit herauszugreifen und zu prüfen, ob sie im Falle Liech­ tensteins gegeben sind. Nur beiläufig sei erwähnt, daß auf diese Weise die Frage der Eigenstaatlichkeit Liechtensteins aufgrund der strengstmöglichen Kriterien beurteilt wird. A. Die Drei-Elementen-Lehre Um als Staat im Rechtssinne anerkannt zu werden, muß ein soziales Gebilde kumulativ mindestens drei Voraussetzungen erfüllen: Es muß über ein 
Staatsgebiet, ein 
Staatsvolk und eine 
Staatsgewalt verfügen. 12 Jellinek 183. 13 Z. B. Krüger 145 f.; Ermacora, Staatslehre I 50 ff. Schon Rudolf Smend, Ver­ fassung und Verfassungsrecht, in Staatsrechtliche Abhandlungen und andere Auf­ sätze, 2. Aufl., Berlin 1968, 169 f., hat diese Lehre scharf kritisiert. 14 Jellinek 394—434. 15 Vor allem unter den Autoren des Völkerrechts, z. B. Verdross 191 ff.; Berber I 114 ff.; Dahm I 75; Guggenheim, Völkerrecht I 162 (der seine Ansicht auch in den bis jetzt vorliegenden neuen Auflagen nicht geändert zu haben scheint); Louis Cavar£, Le droit international public positif I, 3i&me £d., Paris 1967, 275 ff.; Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht N 447, 451. Aber auch Staatsrecht­ ler scheinen diese Aussage noch für gültig zu halten, so z. B. Paolo Biscaretti di Ruffia, Diritto costituzionale, 7. ed., Napoli 1965, 35 ff. Für Liechtenstein vgl. auch Zurlinden 6 f. 17
	        

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