Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

weit dagegen Materien zu ordnen sind, die nicht in eine der beiden erwähnten Kategorien gehören, müßte die Zusammenarbeit mit der Schweiz im Vordergrund stehen. Dieser Grundsatz im Sinne eines abgewandelten Subsidiaritätsprin- zips ist nicht neu — er umschreibt ungefähr die liechtensteinische Politik der jüngeren Vergangenheit. Zwar mögen die Schwerge­ wichte der letzten Regierungschefs als Verantwortliche für die Außenpolitik etwas verschieden gelegt worden sein,541 entscheidende Unterschiede sind — wohl aufgrund der Einsicht in die begrenzten Möglichkeiten — indessen nicht festzustellen. Dies erscheint als Ergebnis recht bescheiden. Dennoch vermag es einen Hinweis darauf zu geben, wo die Grenzen eigenstaatlichen Handelns für einen Kleinststaat wie Liechtenstein praktisch etwa liegen. Das Erkennen solcher Grenzen kann keineswegs Anlaß zu besonderer Besorgnis geben, denn es bleibt zu bedenken, daß die Selbstbestimmungsrechte der Liechtensteiner im Vergleich mit Bür­ gern weit größerer Staaten doch erheblich sind. Solange sich Liech­ tenstein in seinen Verträgen mit andern Staaten oder Staatengruppen das Kündigungsrecht vorbehält, solange hat es auch das Gesetz des Handelns in seiner Hand. «Im zwischenstaatlichen Recht ist es die im ,metajuristisch-politischen Bereich liegende Sezessionsmöglichkeit', die letztlich darüber entscheidet, ob die Mitgliedstaaten noch im Vollbesitz ihrer Staatsgewalt sind. An ihr erweist es sich letzten Endes, ob ein Staat noch mit staatsrechtlicher Wirksamkeit selbst zu entscheiden vermag, welchen Lebensbereich seines Territoriums und seiner Bewohner er in eigene Regie nimmt.»542 Was für die Mitglied­ staaten von überstaatlichen Staatenverbindungen gilt, hat wohl auch Gültigkeit für einen Staat, der bestimmte Aufgaben größeren über­ tragen muß, weil seine eigenen Mittel zu deren Erfüllung nicht ausreichen. Abgesehen davon erreicht auch die Leistungsfähigkeit wesentlich größerer Staaten eine Grenze.543 Nur können diese grö­ ßeren staatlichen Einheiten die ihnen zugewiesenen Aufgaben oft nicht an eine noch größere übertragen, weshalb ein Teil solcher Auf­ gaben unerfüllt bleiben muß. Ist Liechtenstein da nicht in einer bes­ seren Lage? 641 Vgl. z. B. Gerard Batliner, Beziehungen 38 ff., vor allem 42 ff.; Alfred Hilbe, Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft, in LVL vom 31. 5. 1975 und LVB vom 31. 5., 3./4. 6. 1975. 542 Zippelius 58 (in teilweiser Zitierung von Georg Erler, in Berichte der Deut­ schen Gesellschaft für Völkerrecht 1957, 38 ff.). 643 Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1974 vom 3. März 1975, 1 f. 165
	        

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