Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

3. Ausbau der Beziehungen zur Schweiz bei gleich­ zeitigem Ausbau der Mitwirkungsrechte A. Es wäre wohl zwecklos, bestehende Strukturen dann abzubauen, wenn sie sich weitgehend bewährt haben, ihre Mängel grundsätzlich gemildert werden können und bessere Alternativen sich nicht anbie­ ten. Wir halten dafür, daß diese Ausgangslage für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein ohne Vor­ behalt gegeben ist. Es wird von keiner Seite bestritten, daß sich die bisherige Anlehnung des Fürstentums an die Schweiz für Liechten­ stein vorteilhaft und für die Eidgenossenschaft zumindest nicht als nachteilig erwiesen hat. Auch vermögen die sich — vorläufig ohne­ hin nur theoretisch — eröffnenden Möglichkeiten einer weitgehenden Änderung nicht zu überzeugen. Es bleibt daher die Frage nach den V erbesserungsmöglichkeiten. Zunächst gilt es im Hinblick auf alle Bereinigungswünsche im Auge zu behalten, daß die geringe Größe und die bescheidene politische Bedeutung Liechtensteins seinen Möglichkeiten zur institutionalisier­ ten Mitwirkung im Rahmen internationaler und supranationaler Ver­ träge von vornherein sehr enge Grenzen setzt. Zum andern darf nicht bloß von den geltenden formellen Regeln über die Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte auf die tatsächlichen Beziehungen geschlossen werden. Vielmehr wären auch die informellen Kontakte in die Beur­ teilung einzubeziehen. Diese letzteren zu erfassen, müßte allerdings einer empirischen Untersuchung vorbehalten bleiben. Schließlich wäre zu ergänzen, daß für die Vornahme von Änderungen der schweize­ risch-liechtensteinischen Beziehungen — mit Ausnahme jener, die bereits Gegenstand von Verhandlungen sind — keine besondere Dringlichkeit besteht. B. Abgesehen von den im II. Teil dieser Arbeit538 bei den einzelnen Verträgen vorgetragenen kritischen Bemerkungen ist konkret nament­ lich zu prüfen, auf welche Weise die Mitwirkungsrechte Liechten­ steins verbessert werden könnten.539 Ein Anfang ist mit dem Beizug eines liechtensteinischen Vertreters in die schweizerische Delegation im Gemischten Ausschuß mit den EG gemacht worden. Eine beson­ dere Notwendigkeit ergibt sich aber vor allem betreffend das in Liechtenstein anwendbare schweizerische Recht. Bei dessen Erlaß hat das Fürstentum heute keinerlei Einwirkungsmöglichkeit. Es ist nicht 538 Vorn S. 87 ff. 53» Vgl. auch Gerard Batliner, Beziehungen 42 ff.; Gyger 226 f. 163 11»
	        

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