Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Finanzpolitik die Rede sein.512 Davon abgesehen dürfen jene Be­ reiche bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden, in denen Liechtenstein autonom der schweizerischen Gesetzgebung nachgebil­ detes Recht setzt.513 Eine Verpflichtung des Fürstentums zum Erlaß solcher Normen besteht nicht, sie sind dementsprechend als einseitige Willensäußerung aufzufassen. Die von Riklin514 zur Beschreibung der EG verwendete Bezeichnung «partielle Wirtschaftsunion» ließe sich dann auch auf das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis anwen­ den, wenn lediglich auf die faktischen Umstände abgestellt wird. Dennoch erscheint ein derartiges Etikett wenig nützlich, denn erstens enthält das Prädikat «teilweise» keinen genügenden quantitativen Hinweis und zweitens ist keiner der zwischenstaatlichen Verträge auf das Ziel einer Wirtschaftsunion ausgerichtet. 512 
Vgl. z. B. das — unter (doch eng verbundenen) Partnern — wenig partner- scnaftliche Vorgehen des Bundesrates..im Zusammenhang mit den Restrik­ tionsmaßnahmen zum Schutze der Währung; vgl. eidgV über die Anlage aus­ ländischer Gelder vom 26. Juni 1972 (AS /972, 1065) Art. 2 Abs. 5;.eidgV über die Verzinsung ausländischer Gelder vom 4. Juli 1972 (AS 1972, 1521) Art. 2 Abs. 3; eidgV über die Bewilligungspflicht für die Aufnahme von Geldern im Ausland vom 5. Juli 1972 (AS 1972, 1524) Art. 1 Abs. 3. In die­ sen Erlassen wurde Liechtenstein ausdrücklich als «Ausland» bezeichnet. Die Aufhebung der Beschränkungen erfolgte'erst ein Jahr später, nachdem im Fürstentum autonom entsprechende Vorschriften in Kraft gesetzt worden waren; vgl. eidgV über Anwendung der Maßnahmen zum Schütze der Wäh­ rung auf das Fürstentum Liechtenstein vom; 4: Juli 1973 (SR 941.111) Art. 1 Abs. 1: Natürliche und juristische Personen gelten im Rahmen der obgenann- ten Verordnungen nunmehr als Inländer. 513 Eine Aufzählung findet sich bei Gerard Batliner, Beziehungen 35 f. 514 386. 154
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.