Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

einen Bundesstaat handeln kann, wurde bei der Beurteilung der ein­ zelnen Vertragsverhältnisse dargelegt, von denen keines auf staats­ rechtlicher Grundlage beruht. Aber auch der Staatenverbindungstyp der Verwaltungsunion493 kann zur Beschreibung des hier interessierenden Verhältnisses zweier Staa­ ten nicht herangezogen werden, obgleich einige Bestimmungskrite­ rien erfüllt sind. Die Verwaltungsunion ist eine organisierte, nicht­ politische völkerrechtliche Staatenverbindung, während zumindest der Hauptvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum, der Zollanschlußvertrag, politischer Natur ist und darüber hinaus kein zwischenstaatliches Organ eingesetzt wurde. Ferner vermögen die Typenbegriffe Freihandelszone und Zollunion sich vorliegendenfalls nicht mit der Wirklichkeit zu decken, da sie zu wenig umfassend sind. Während die Freihandelszone sich auf den Abbau der Zollschranken unter den Mitgliedern beschränkt, beinhaltet die Zollunion494 außerdem den gemeinsamen Außenzoll. Die schweizerisch-liechtensteinischen Rechtsbeziehungen gehen in­ dessen gesamthaft gesehen weit darüber hinaus. 3. Staatenverbindung sui generis? Die bedeutenderen Arbeiten über die schweizerisch-liechtensteini­ schen Beziehungen nehmen durchwegs den Standpunkt ein, es handle sich im vorliegenden Fall um eine «Staatenverbindung sui generis», da eine Einordnung in das bekannte Schema der Haupttypen der Staatenverbindungen nicht möglich sei.495Richtig ist, daß es für den vorliegenden Untersuchungsgegenstand keinen Präzedenzfall gibt und keiner der gebräuchlichen Begriffe im Hinblick auf ein derart ausgestaltetes Verhältnis geschaffen wurde. Es trifft auch zu, daß kein Assoziationsvertrag im engeren Sinn vorliegt. Das bedeutet in­ 49S Vgl. Riklin 129 ff. 494 j)er Zollanschlußvertrag kann allerdings für sich allein betrachtet als Zoll­ union gelten; jedenfalls wurde diese Bezeichnung («union douaniere») in der französischen Fassung der Botschaft des Bundesrates zum Zollanschlußvertrag häufig so verwendet (vgl. FF 1923, II 397), während für den Vertragstitel eine andere Formulierung gewählt wurde («trait£... concernant la r£union de la Principaute de Liechtenstein au territoire douanier suisse»; RS 11, 146). Vgl. auch Riklin 133. 495 Zurlinden 60, 70; Raton 104; Lanfranconi 159 f.; Gyger 64; auch Gerard Batliner, Beziehungen 38, darf wohl dazu gezählt werden. Entgegen den Auf­ fassungen von Gyger, 64, und Alfred Hilbe, Liechtenstein und die Euro­ päische Gemeinschaft, in LVL vom 31. 5. 1975 und LVB vom 31. 5., 3V4. 6. 1975, hat Zurlinden als erster diese Auffassung schon 1931 geäußert. 149
	        

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