4. Steuern Mit einigen Kantonen — nicht aber mit der Eidgenossenschaft484 — hat das Fürstentum Vereinbarungen zur Vermeidung von Doppel besteuerung sowie über die Steuerbefreiung abgeschlossen.485
Da alle diese Abmachungen auf Gegenseitigkeit beruhen und kurzfristig kündbar sind, besteht kein besonderes Abhängigkeitsproblem. 484 Der Bundesrat erachtet den Abschluß einer derartigen Vereinbarung auf Bun desebene nicht als zweckmäßig; Bericht des Bundesrates 181. 485 Siehe hinten S. 175. 145 10