Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Graubünden zu. benützen.480 Die liechtensteinischen Patienten genie­ ßen aufgrund der kurzen Distanzen und der vereinbarten Pflicht der Spitalträger zur Aufnahme zu den gleichen Bedingungen wie Kantonseinwohner dieselbe Spitalversorgung wie die schweizerische Bevölkerung im Rheintal. Als Gegenleistung verpflichtete sich die fürstliche Regierung, sowohl die Kostengutsprache für eintretende Spitalpatienten als auch einen im Verhältnis zu den Krankentagen liechtensteinischer Patienten berechneten Defizitanteil zu überneh­ men. Die Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses durch die Verträge über die Spitalbenützung kann nicht nachgewiesen wer­ den, da sich — abgesehen von der kurzfristigen Kündbarkeit — beidseitig Rechte und Pflichten die Waage halten. Freilich hat das Fürstentum auf die Wahl des ärztlichen und Pflegepersonals keinen Einfluß; um eine politisch bedeutsame Frage handelt es sich dabei indessen kaum.481 Diese Beurteilung gilt gleichermaßen für die Beteiligung Liechten­ steins an der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971482, da es sich dabei lediglich um die technische Abwicklung einer gesundheitspolizeilichen Auf sich tsfunk- tion handelt. 3. Handel und Gewerbe Lediglich der Vollständigkeit halber ist die Beteiligung Liechten­ steins an der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943483 zu erwähnen. Auch hier wird keine Ab­ hängigkeit von. den mitbeteiligten Kantonen geschaffen, da es sich nur um ein gemeinsames praktisches Vorgehen in einer im wesent­ lichen veterinärpolizeilicheri Angelegenheit handelt. 480 D;e Verträge beziehen sich auf die Aufnahme von liechtensteinischen Patien­ ten im Kantonsspital St. Gallen, in den kantonalen Spitälern Grabs und Walenstadt, in den kantonalen Psychiatrischen Kliniken Wil und St. Pirmins­ berg, Pfäfers, sowie im bündnerischen Kantonalen Frauenspital Fontana, Chur; siehe Anhang. 481 Immerhin bemüht sich Liechtenstein um den Bau eines eigenen Spitals; Kranz, Dokumentation 135. Dennoch wird zumindest die Vereinbarung über die Auf­ nahme von Patienten im Kantonsspital St. Gallen und in den kantonalen Psychiatrischen Kliniken nicht überflüssig. 482 SR 812.101; Geltung für das Fürstentum Liechtenstein: AS 
1973, 573 (LGBl 1973, Nr. 20). 483 SR 916.438.5. 144
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.