VH. Verträge mit den Kantonen Das Fürstentum ging nicht nur mit der Eidgenossenschaft vertrag liche Bindungen ein, sondern trat auch mit den Kantonen in Rechts beziehungen. Derartige Verträge mit Gliedstaaten eines Bundesstaa tes berühren die Staatlichkeit Liechtensteins nicht grundsätzlich, da sich die materielle Vertragskompetenz im Bundesstaat mit Rücksicht auf die Aufgabenteilung zwischen Zentralgewalt und Gliedstaaten auf beide zu verteilen pflegt.471 Bemerkenswert ist immerhin, daß ein Großteil der mit den Kantonen abgeschlossenen bilateralen Ver träge im Widerspruch zu Art. 10 Abs. 2 BV mit den Kantons regierungen ohne Vermittlung des Bundesrates direkt abgewickelt wurde. In allen Fällen trat nämlich als Verhandlungspartner nicht eine «untergeordnete Behörde», sondern die fürstliche Regierung in Erscheinung. In Anbetracht der praktischen Vorteile dieses Vorge hens für alle Beteiligten fällt der Prestigeverlust des Fürstentums — falls davon überhaupt gesprochen werden kann — nicht ins Gewicht. Es erstaunt nicht, daß der Kanton St. Gallen als häufigster Partner auftritt, liegt er doch dem Fürstentum unmittelbar gegenüber. Bei dieser geografischen Lage und aufgrund des Umstandes, daß der Kanton St. Gallen als einer der größeren Kantone über eine ausge baute und vielseitige Infrastruktur verfügt, drängte sich eine engere Partnerschaft auf einigen Gebieten förmlich auf. In Anlehnung an die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beziehen sich die Verträge im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Be reiche Ausbildung, Gesundheitswesen, Ausübung von Handel und Gewerbe sowie Steuern. 1. Ausbildung Es leuchtet ein, daß ein Staat mit weniger als 25 000 Einwohnern nicht in der Lage ist, ein differenziertes und lückenloses Erziehungs system aufzubauen. Dennoch verfügt das Fürstentum über ein Schul wesen, das eine Ausbildung vom Kindergarten bis zur Matura zu vermitteln in der Lage ist.472 Zur Vervollständigung des Angebotes 471 Siehe vorn S. 77 ff. 472 Vgl. dazu Josef Wolf, Schulwesen, in Kranz, Dokumentation 108 ff.; Was bringt das Schulgesetz an Neuerungen?, o. Verf., in LVL vom 11., 13., 15. 1. 1972; im übrigen siehe Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl
1972, Nr. 7; G über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen vom 9. Mai 1972, LGBl
1972, Nr. 33 (mit Änderung). 141