Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

kerrechtlichen Verkehr nicht nur der Zustimmung des Vertreters, sondern auch desjenigen Staates, demgegenüber die Interessen des Vertretenen wahrgenommen werden sollen.470 470 Die Interessenvertretung ist indessen vom völkerrechtlichen Institut der «Guten Dienste* zu unterscheiden, das seinen Ausgangspunkt regelmäßig in einer Streitsache hat; vgl. Dahm II 446. Demgegenüber ist die Interessenwahrung im Sinne des vorliegenden Rechtsverhältnisses allgemeiner Natur,- indem die­ ses vor allem auf die Vertretung in nichtstreitigen Angelegenheiten angelegt ist. A. M. offenbar Raton, 84, der die beiden Instrumente einander «entspre­ chend» bezeichnet. 140
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.