Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

wesentlichen technischer Art, während die eher im politischen Be­ reich liegenden Einzelaufträge zur Abwicklung eines diplomatischen Verkehrs vom Mandanten formuliert und erteilt werden, sofern er es nicht vorzieht, die Angelegenheit mit seinen eigenen Mitteln zu erledigen, d. h. eine Mission selbst durchzuführen. Schließlich ruht die Vereinbarung nicht nur beim Abschluß und bei der Auflösung, sondern auch während ihres Bestehens auf paritätischer Grundlage. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag aus eigenem Entschluß, der Auftragnehmer kann annehmen oder ablehnen, wie es ihm beliebt. Entstehen aus der Durchführung der Interessenvertretung besondere Kosten, so werden diese vom Auftraggeber ersetzt.467 Dieser Sachverhalt ist für die Beurteilung der Frage entscheidend, ob sich Liechtenstein durch die Beauftragung Dritter mit der Wah­ rung seiner Interessen im Ausland in ein besonderes Abhängigkeits­ verhältnis begeben hat. Die Frage kann verneint werden. Die For­ mulierung der liechtensteinischen Außenpolitik ist nicht delegiert worden, sie ist insbesondere nicht an jene des Mandatars gebunden. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß die Schweiz einen Auftrag nicht annehmen könnte, der den Grundsätzen ihrer eigenen Außen­ politik entgegenstehen würde. Liechtenstein wäre aber ohne weiteres frei, unverzüglich einen anderen Staat mit der Durchführung der vollständigen oder teilweisen Interessenwahrung zu betrauen.468 Zwar ist nicht zu übersehen, daß die Interessenwahrung durch einen Drit­ ten diesem auch einen gewissen Einfluß einräumt. Einmal mehr ist jedoch in Erinnerung zu rufen, daß die Interessen der Schweiz und Liechtensteins grundsätzlich gleich gelagert sind und somit die Ge­ fahr einer Interessenkollision gering ist. Eine andere Frage ist, welche Auswirkungen die Übertragung der Interessenwahrung an einen Dritten auf das Verhältnis des Mandan­ ten zu anderen Staaten zur Folge haben kann. Die politische Praxis schließt nicht selten von der äußeren Erscheinung auf die Rechts­ lage. So hält es zuweilen schwer, davon zu überzeugen, daß Liech­ tenstein ein selbständiges Staatswesen ist, das seine Außenpolitik selbst formuliert.469 Ein weiterer Nachteil des teilweise indirekten Verkehrs mit anderen Staaten besteht darin, daß das Vertretungs­ verhältnis im Grunde dreiseitig ist: Die Vertretung bedarf im völ­ 467 Vgl. Zurlinden 37. 468 Dahm, III 31, spricht daher von einer «freiwilligen Vertretung», die — im Gegensatz zur aufgezwungenen — zumeist im Interesse des Vertretenen aus­ geübt wird; vgl. auch Fahrni 145 f. 469 So z. B. gegenüber dem Völkerbund; vgl. vorn S. 36. 139
	        

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