Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

dem Ansuchen nachgeben will oder nicht. Den praktischen Gegeben­ heiten wird durch den Einbezug der an das Fürstentum angrenzen­ den Kantone in das Abkommen jedenfalls Rechnung getragen. 2. Familienzulagen Ebenfalls mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Grenz­ gebiet wurde ein Abkommen vom 26. Februar 1969 über Familien­ zulagen449 abgeschlossen. Es sollte vornehmlich der Gewährleistung einer Gleichbehandlung bei der Ausrichtung von Zulagen an die bei­ derseitigen Staatsangehörigen dienen, die als Grenzgänger im an­ dern Vertragsstaat arbeiten. Aufgrund der bundesstaatlichen Kom­ petenzaufteilung ergibt sich allerdings eine eigenartige Lage:450 Das Abkommen bezieht sich nämlich auf die Anwendung der Bun­ desgesetzgebung über die Familienzulagen sowie auf die Gesetzge­ bung der Kantone St. Gallen und Graubünden einerseits und auf die liechtensteinische Gesetzgebung über Familienzulagen anderseits. Das Bundesrecht umfaßt allerdings nur Vorschriften über Familien­ zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern451, während die übrige Gesetzgebung über Familienzulagen den Kan­ tonen überlassen bleibt. Das hat zur Folge, daß liechtensteinische landwirtschaftliche Arbeitnehmer in der ganzen Schweiz jenen Schweizern gleichgestellt sind, die der Bundesgesetzgebung unter­ stehen.452 Demgegenüber sind nichtlandwirtschaftliche liechtenstei­ nische Arbeitnehmer lediglich in den Kantonen St. Gallen und Grau­ bünden den dort wohnhaften oder erwerbstätigen Schweizern gleich­ gestellt. Angesichts der geringen praktischen Bedeutung dieses Un­ terschiedes und unter Berücksichtigung des Anliegens, besonders für Grenzgänger eine angemessene Regelung zu finden, wiegt die Un- vollkommenheit derGleichbehandlung nicht sonderlich schwer.. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil gemäß Art. 8 die Gesetzgebung weiterer Kantone über Familienzulagen in das Abkommen einbezo­ gen werden kann. Die Vereinbarung betreffend die Familienzulagen begründet eine auf «9 AS 
1970, 525 (LGBl 
1970, Nr. 16). 450 Mit Blick auf die auch in kantonalen Angelegenheiten eng begrenzte Befugnis der Kantone zum Abschluß von Staatsverträgen (vgl. Art. 8 ff. BV) ergibt sich eine ähnliche Rechtslage wie beim Abschluß von Doppelbesteuerungs­ abkommen; vgl. dazu Aubert I, N 674 ff.; Fleiner/Giacometti 810 ff. 451 Siehe namentlich BG über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit­ nehmer und Kleinbauern vom 20. Juni 1952, SR 836.1. 452 Art. 2 Abs. 1 des Abkommens. 134
	        

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