Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

IE. Fremdenpolizei 1. Offene Grenzen Mit dem Zollanschluß Liechtensteins an die Schweiz wurden in erster Linie wirtschaftliche Motive verfolgt; man erstrebte aber auch offene Grenzen für den Personenverkehr. Der Grundstein dafür war an sich schon einige Zeit früher mit dem Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein vom 6. Juli 1874409 gelegt worden.410 Darin hatten die beiden Vertragspartner auf Gegen­ seitigkeit vereinbart, den Staatsangehörigen das Recht zum Aufent­ halt und zur Niederlassung, zur Aufnahme einer Arbeit und zur Ausübung eines Gewerbes sowie zum Erwerb von Grundeigentum einzuräumen (Art. I). In Art. 33 f. ZV verpflichtete sich die Schweiz, auf die Durchführung von fremdenpolizeilichen Grenzkon­ trollen zu verzichten, sofern Liechtenstein dafür sorgt, daß eine Umgehung der schweizerischen fremdenpolizeilichen Vorschriften «vermieden wird». Gestützt darauf sind auf Regierungsebene ver­ schiedene Vereinbarungen getroffen worden, die durch die gegen­ wärtig geltenden zwei Abkommen überholt wurden,411 von denen das eine die Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen,412 das andere jene der Drittausländer413 in den Vertragsstaaten regelt. Auf der Grundlage dieser Absprachen konnte seit dem 1. Januar 1924 auf die Grenzkontrollen zwischen Liechtenstein und der Schweiz verzichtet werden. Lediglich während des Zweiten Weltkrieges wur­ den aus Sicherheitsgründen wieder Kontrollen durchgeführt, die aber durch militärische Organe ausgeübt wurden.414 40» BS 
11, 1973 (LGBl 
1875, Nr. 1). 410 Über frühere Freizügigkeitsverträge siehe Quaderer 224 ff. 411 Vgl. Raton 96 ff.; Lanfranconi 107 ff. 412 Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im andern Vertragsstaat vom 6. November 1963, AS 
1964, 1 (LGBl 
1963, Nr. 38). 413 Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liech­ tenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963, AS 
1964, 5 (LGBl 
1963, Nr. 39). 414 Vgl. dazu Raton 99; Lanfranconi 110 Anm. 82. 124
	        

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