Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

trischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, dem Bund vorbehalten ist. Dieser kann die Ausübung dieser Rechte durch Konzession Dritter gestatten (Art. 3 des BG). Diese Vorschriften sind aufgrund von Art. 2 PV auch in Liechtenstein anwendbar. Die Zulässigkeit des Betriebes von Radio- und Fernseh­ sendern und -empfängern ist demzufolge im Fürstentum von einer Konzession des Bundes — und nicht etwa der liechtensteinischen Behörden — abhängig. Es ist in dieser Frage davon auszugehen, daß die Radio- und Fern- sehhoheit grundsätzlich dem Staat zusteht, sofern er sie beansprucht. Während die Schweizerische Bundesverfassung in Art. 36 Abs. 1 diesen Anspruch ausdrücklich erhoben hat, fehlt in Liechten­ stein eine ähnliche Bestimmung. Dennoch ist nicht zu verkennen, daß auch das Fürstentum das Radio- und Fernsehregal bean­ sprucht,899 die Rechte daraus hingegen heute durch völkerrechtlichen Vertrag einem Dritten — der Schweiz — zur Ausübung überläßt. Die Schweiz ist daher sozusagen Konzessionsnehmer des liechtenstei­ nischen Radio- und Fernsehregals in dem Umfang, als sie dieses Monopol gegenüber ihren eigenen Bürgern in Anspruch nimmt. Diese Betrachtungsweise herrschte offenbar seit jeher vor, denn bei Ab­ schluß des Postvertrages mußte dem liechtensteinischen Vertragspart­ ner die Auslegung von Art. 36 Abs. 1 BV bekannt sein. Im Fall ihrer Ablehnung wäre ein Vorbehalt anzubringen gewesen. Von die­ ser Möglichkeit wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Eine Ände­ rung der diesbezüglichen Auffassung beider Seiten läßt sich im übri­ gen darin nicht erblicken, daß 1939 ein Notenwechsel betreffend einen Zusatzartikel zum Postvertrag über die Erteilung solcher Kon­ zessionen durch die Schweiz zwar erfolgte, vom Landtag aber nicht ratifiziert wurde.400 
Vielmehr war man sich einig darüber, daß da­ mit nicht neues Recht geschaffen, sondern lediglich bestehendes rati­ fiziert werden sollte.401 Bei aller grundsätzlichen Ubereinstimmung in der Beurteilung der Rechtslage vermag doch die gegenwärtige Regelung nicht zu befrie­ 899 Dieser Auffassung stimmen offenbar beide Vertragspartner zu: Vgl. Commu- niqu£ über das Ergebnis der Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer liechtensteinischen Delegation zur Vorbereitung einer Revision des Post­ vertrages vom 19. Juni 1974, in LVB vom 20. 6. 1974. 400 Dementsprechend unterblieb auch die Publikation und das Inkrafttreten des Zusatzes, der seinem Rang entsprechend ebenso der Ratifikationspflicht ge­ mäß Art. 19 Ziff. 1 ZV unterlag wie der Hauptvertrag. 401 Vgl. Bericht des Bundesrates 178; St. Galler Tagblatt vom 8. 5. 1974. 121
	        

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