Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

B. Klassenlogische Beurteilung Die klassenlogische391 Uberprüfung des Postvertrages ergibt folgen­ des: Es handelt sich um eine völkerrechtliche Staatenverbindung, die nicht organisiert ist. Maßgebend hiefür sind die gleichen Gründe, wie sie beim Zollanschlußvertrag vorgetragen wurden. Im Unterschied dazu liegt hier indessen eine nichtpolitische Verbindung vor, da nur ein eng umgrenztes Verwaltungsgebiet — die Besorgung des Post-, Telegrafen- und Telefondienstes — Vertragsgegenstand ist und über­ dies keine engere außenpolitische Bindung erreicht wurde. Was die weiteren Kriterien angeht, ist die Beurteilung weniger einfach. Die Ausstattung eines Staates mit Post- und Fernmeldediensten ist heute zwar an sich lebenswichtig. Indessen kann davon ausgegangen wer­ den, daß das Fürstentum diese Dienste selbst zu erbringen in der Lage wäre, zumal der Vertrag mit der Schweiz auf dem Grundsatz der Kostendeckung beruht; anzunehmen ist allerdings, daß mit einer erheblichen Qualitätseinbuße oder mit einer beträchtlichen finanziel­ len Mehrbelastung zu rechnen wäre. Immerhin erscheint das Zu­ standekommen einer derartigen Vereinbarung für die Existenz des liechtensteinischen Staates weit weniger bedeutungsvoll als etwa der Zollanschlußvertrag. — Die Frage der Beeinflussung des Machtver­ hältnisses ist zwar nicht ganz eindeutig zu beantworten. Dennoch wird man zum Ergebnis gelangen, eine Machtverschiebung — die zuungunsten Liechtensteins erfolgt — sei nicht derart ausgeprägt, daß sie das gesamte Machtpotential des einen oder andern Vertrags­ partners in erheblichem Ausmaß zu beeinflussen vermöchte. Dieses Ergebnis führt dazu, den Postvertrag nicht als Staatenver­ bindung im technischen Sinn zu bezeichnen, da er nicht nur keine Organe einsetzt, sondern auch nichtpolitischen Inhalts ist.392 Es han­ delt sich vielmehr um eine völkerrechtliche Staatenverbindung im weiteren Sinn.393 Diese beruht hinsichtlich des Abschlusses, der Streit­ erledigung, der Änderung und der Auflösung auf paritätischer, hin­ sichtlich der Anwendung und Mitbestimmung auf nichtparitätischer Grundlage. Die Staatenverbindung ist ferner funktionalistischer Na­ tur, indem ihre Zweckbestimmung in der Präambel und in Art. 1 PV klar umrissen und auf einen Gegenstand ausgerichtet wurde: die 391 Vgl. dazu die Ausführungen und Literaturhinweise vorn S. 100 ff. 392 Vg]. Riklin 83 und dort zit. Lit. 393 Wie Riklin, 83 Anm. 17, zu Recht durchblicken läßt, wird mit der Unter­ scheidung in Staatenverbindungen im engen, weiteren und weitesten Sinn — Steigerungen ließen sich noch weitere anführen — eher ein Begriffswirrwarr angerichtet als eine Erkenntnishilfe angeboten. 119
	        

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