Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

lediglich auf den Vollzug beziehen, nicht dagegen auf die Frage der Anwendbarkeit überhaupt, sonst hätte die Kompetenznorm im Zoll­ anschlußvertrag keinen Sinn. Ist somit strittig, ob ein bestimmter Erlaß in den Bereich des Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebes fällt, und steht nach dem Vertrag keinem der Vertragspartner ein abschließendes Urteil darüber zu, handelt es sich um eine Frage, welche die Auslegung des Postvertrages berührt. Eine solche Frage kann gemäß Art. 20 PV dem Schiedsgericht zum Entscheid vor­ gelegt werden. Demnach ist die Stellung des Fürstentums in dieser Hinsicht eher günstiger als im Bereich des Zollanschlußvertrages. Interessant ist, daß die einschlägigen schweizerischen Vorschriften381 und die Staatsverträge mit Dritten weder in einen Anhang zum Vertrag aufgenommen wurden, noch die liechtensteinische Regierung zu einer gehörigen Publikation verhalten wurde. Auch hier wäre im Interesse der Rechtssicherheit eine landesinterne Veröffentlichung zu begrüßen, obschon dieser kein konstitutiver Charakter zukommen kann. Gemäß Art. 3 Abs. 1 PV werden «Übertretungen der fiskalischen Bundesgesetze... in erster Instanz vom fürstlichen Landgericht in Vaduz beurteilt». Die Formulierung «fiskalische Bundesgesetze» steht offensichtlich in Verbindung mit dem zur Zeit des Vertrags­ schlusses noch in Kraft stehenden Bundesgesetz betreffend das Ver­ fahren bei Übertretung'fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849382. Daher kann der Ausdruck «Übertretungen der fiskalischen Bundesgesetze» nur so verstanden werden, daß damit Verstöße gegen die gemäß Art. 2 PV anwendbaren einschlägigen Vorschriften im Bereich des Post- und Fernmeldewesens gemeint sind, nicht aber gegen irgendwelche andere Bundesvorschriften fis­ kalischen Inhalts. Durch Art. 3 Abs. 2 PV wird das Kantonsgericht St. Gallen als Berufungsinstanz eingesetzt. Damit wird Liechtenstein ähnlich wie im Rahmen von Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 ZV eine Stellung zugewiesen, die einem st. gallischen Gerichtsbezirk vergleichbar ist. Fraglich ist, ob es im einen wie im andern Fall not­ wendig war, ein kantonales Gericht als Appellationsinstanz zu be­ zeichnen oder ob diese Aufgabe nicht auch von einem höheren liech­ tensteinischen Gericht hätte erfüllt werden können. Die Gewähr­ 381 So namentlich das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924, SR 783.0. 382 AS I, 87; abgelöst durch das BG über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934, SR 312.0, namentlich Art. 279 ff. 115 8»
	        

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