Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

gangsregelung hinsichtlich der Steuerpflicht die Rede ist. Den Grundsatz der Anwendbarkeit enthält der Zollanschlußvertrag da­ gegen nicht ausdrücklich. Auch wurde später hierüber kein Vertrag abgeschlossen. Dagegen finden sich Absprachen über Einzelheiten, so der Notenaustausch vom 18. November/6. Dezember 1968 betref­ fend Verwaltungskostenbeitrag an die Durchführung der eidgenös­ sischen Stempelgesetzgebung364 und die Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1974 betreffend die Durchführung der Bundesgesetz- gebüng über die Stempelabgaben365. 
Die in Art. 37 ZV sowie in den Zusatzvereinbarungen festgelegte Regelung sieht vor, daß diese Abgaben zwar nach den Vorschriften des Bundes von der eidgenös­ sischen Steuerverwaltung erhoben werden, darüber jedoch eine be­ sondere Rechnung geführt und der Ertrag unter Rückbehalt einer Bezugsprovision vollumfänglich an Liechtenstein überwiesen wird. Die genannten Vereinbarungen gehen hinsichtlich ihrer Auswirkun­ gen auf das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis nicht über den Rahmen hinaus, der bereits vom Zollanschlußvertrag abgesteckt worden ist. B. Warenumsatzsteuer Die Anwendbarkeit der schweizerischen Warenumsatzsteuer-Gesetz- gebung in Liechtenstein geht im Unterschied zu jener über die Stem­ pelabgaben nicht direkt aus dem Zollanschlußvertrag hervor, son­ dern lediglich aus der Anlage I zum Vertrag, worin eine Zusammen­ stellung der anwendbaren Bundesgesetzgebung enthalten ist.368 Der Grund dafür liegt im Umstand, daß die Warenumsatzsteuer erst 1941 eingeführt wurde.367 Hingegen wurde am 24. September 1964 eine Regierungsvereinbarung betreffend Änderung der Berechnungs­ weise des Anteils des Fürstentums Liechtenstein am Ertrag der eid­ genössischen Warenumsatzsteuer abgeschlossen.368 In gleicher Weise wie bei den Einnahmen aus den Zöllen wird Liechtenstein ein An­ teil im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl ausgerichtet.369 Auch SM Nicht publiziert. Der Notenaustausch betrifft eine Anpassung von Art. 37 letzter Satz ZV. 365 LGBl 
1974, Nr. 33. 366 Letzte Gesamtnachführung vom 25. November 1949, LGBl 1949, Nr. 20 BBl 
1949, II 1000), mit seitherigen Ergänzungen bis 1958. Im übrigen vgl. vorn Anm. 324. ?67 Siehe BRB über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941, SR 641.20. 368 AS 
1964, 853 (LGBl 
1964, Nr. 42). 36» Art. 1 der Vereinbarung. 109
	        

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