Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Wettbewerbsbedingungen»343. Diese Ziele werden .durch den . Zollan­ schlußvertrag nicht durchwegs gedeckt, obgleich sie der Gesamtheit der schweizerisch-liechtensteinischen. Beziehungen • weitgehend ent­ sprechen. Zwischen den Unterzeichnern des EFTA-Vertrages und Liechtenstein wurde daher am 4. Januar i960 ein Protokoll über die Anwendung des Ubereinkommens zur Errichtung, der ^Europäischen Freihandelsassoziation auf, das'. Fürstentum . Liechtenstein344 unter­ zeichnet. Die Anwendbarkeit ist in zweifacher Hinsicht resolutiv bedingt: einmal durch die'Mitgliedschaft der Schweiz bei der Asso­ ziation, zum andern durch den Fortbestand des Zollanschlußvertra­ ges (Ziff. 1). Diese Konstruktion ist hauptsächlich darauf zurück­ zuführen, ' daß die Schweiz :das Fürstentum in der EFTA vertritt (Ziff. 2). Die Beziehungen des Fürstentums zur EFTA müßten im Falle eines Austritts der Schweiz dementsprechend auf eine neue Grundlage gestellt werden. Anderseits könnte die Schweiz unter der Voraussetzung der: ersatzlosen Kündigung des Zollanschlußvertrages auch kein teilweises Vertretungsrecht für Liechtenstein mehr bean­ spruchen. Das gleiche Vorgehen würde übrigens gewählt zur, Sicher­ stellung der Anwendbarkeit des Assoziationsvertrages zwischen den Mitgliedern der EFTA und Finnland.345 Beide Verträge haben 'auf das Abhängigkeitsverhältnis Liechten­ steins zur Schweiz keinen wesentlichen Einfluß. Grundsätzlich ist nämlich das Vertretungsrecht beim Abschluß von Zoll- und Handels­ verträgen mit Drittstaaten bereits in Art. 8 ZV festgehalten. Die darüber hinausgehenden Befugnisse, welche Liechtenstein der Schweiz — durch das Instrument multilateraler Verträge!— eingeräumt hat, beziehen sich nicht auf das Innenverhältnis, sondern erlangen ledig­ lich im Verhältnis Schweiz/Liechtenstein zu den; übrigen Vertrags­ partnern eine Bedeutung. Gewiß kann "nicht übersehen werden, daß es damit der Schweiz möglich wäre, ihre' eigenen Interessen als jene der «Zollunion»346 auszugeben. Diese Gefahr ist aber insofern gering, als die Interessen tatsächlich in'der Regel gleich liegen und außer- S4S Art. 2 lit. a und b. 344 AS 
1960, 634 (LGBl 
i960, Nr. 13). 845 Siehe Protokojl über .'die Anwendung des Abkommens zur' Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen1 Freihahdelsasso- ziation . und der Republik'-Finnland', auf das Fürstentum'Liechtenstein vom 27. März 1961, AS 
1961, 489 und 554 (LGBl 
1961, Nr. 19). Das gleiche Er­ gebnis wäre übrigens erzielt worden, wenn die Geltungsdauer dieses Proto­ kolls vom Bestand desjenigen zum Hauptverträg abhängig'•gemacht worden wäre; ohne jenes wäre , es darüber hinaus seines materiellen Inhalts beraubt. 346 So wird das Verhältnis Schweiz-Liechtenstein in'der Präambel zum Protokoll über die Anwendbarkeit des EFTA-Vertrages auf Liechtenstein bezeichnet. 104
	        

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