Volltext: Liechtenstein und die Schweiz

Grundlage, noch wäre die Bezeichnung von staatlichen Behörden als gemeinsame Organe zweckmäßig. Die staatlichen Behörden unter­ liegen der Pflicht zur Verfassungstreue und damit dem Zwang zur vorrangigen Wahrnehmung der staatlichen Interessen, die sich nicht mit jenen der Staatenverbindung decken müssen. Wenn sich also ergibt, daß die schweizerischen Behörden beim Erlaß von in Liech­ tenstein direkt anwendbaren Vorschriften nicht als Staatenverbin­ dungsorgane tätig sind, sondern eine Mitwirkung beider Vertrags­ partner a priori oder im Einzelfall für die Anwendbarkeit solcher Normen erforderlich ist, kann es sich nur um (primäres) völker­ rechtliches Vertragsrecht handeln. Die Anwendung der in diesem Verfahren geschaffenen Rechtssätze unterliegt den Regeln des be­ sonderen Völkerrechts. Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß der Zollanschlußver­ trag eine übernationale Staatenverbindung begründet, da das ur­ sprünglich schweizerische Recht aufgrund der Legitimation durch den Zollanschlußvertrag als Staatenverbindungsrecht die Individuen direkt verpflichten, beziehungsweise berechtigen kann. 2. Anschluß an die europäische Integration A. Anwendung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation auf das Fürsten­ tum Liechtenstein Aufgrund von Art. 8 Abs. 2 ZV hätte bei teleologischer Aus­ legung die Ratifikation des Ubereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) vom 4. Januar i960340 durch die Schweiz wohl genügt, um dessen Wirksamkeit auf das Gebiet des Fürstentums auszudehnen. Indessen wurde — formell zu Recht — von der fürstlichen Regierung die Auffassung vertreten, die Zielsetzung des EFTA-Vertrages, wie sie in seiner Präambel for­ muliert sei, gehe über jene des Zollanschlußvertrages hinaus.341 In der Tat beinhaltet der EFTA-Vertrag unter anderem eine Absichts­ erklärung zugunsten der baldigen Schaffung einer multilateralen Wirtschaftsgemeinschaft342 und verfolgt die Ziele einer nahezu um­ fassenden Wirtschaftspolitik und der Verwirklichung «gerechter 340 AS 
i960, 590 (mit Änderungen). 341 Bericht des Bundesrates 173 f. 342 Präambel Abs. 4. 103
	        

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