Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

um eine sehr eng gefaßte Kompetenz des gemeinsamen Organs. Eine der Überstaatlichkeit sehr ähnliche Wirkung ergibt sich aber durch den «self-executing Charakter» der indirekten Rechtsquellen. Haben doch die von der Schweiz in Ausführung der Freihandelsabkommen erlassenen Beschlüsse, aufgrund von Art. 4 ZV, auch in Liechtenstein für die Dauer des Zollvertrages Rechtswirksamkeit. Nicht unter­ schätzt werden sollten auch die aus den intensiven Beziehungen zur EG sich ergebenden Sachzwänge, welche autonome Harmonisierungs­ maßnahmen zur Folge haben dürften, die in ihren Auswirkungen einer Befehlsabhängigkeit sehr nahe kommen könnten. In bezug auf die 
Übernationalität treffen dieselben Ausführungen zu wie für die Uberstaatlichkeit. Der Geltungsbereich der Zusatzabkommen wie auch der Hauptver­ träge ist spezieller Natur. Es ist somit eine 
funktionalistiscbe Ver­ bindung, die durch diese Abkommen geschaffen wurde. Typologische Einordnung Die Zusatzabkommen sind übereinstimmende Willensäußerungen der Vertragsparteien, in denen diese in rechtlich verbindlicher Weise er­ klären, daß die Abkommen der Schweiz mit der EWG bzw. den EGKS-Staaten auch für Liechtenstein Geltung haben, soweit nicht der Zollvertrag vom 29. März 1923 zur Anwendung kommt. Es handelt sich somit um einen Beitritt Liechtensteins zur industriellen Freihandelszone zwischen der Schweiz und der EG. Rechtlich könnte man die Zusatzabkommen als Assoziationsverträge bezeichnen, weil Liechtenstein dadurch sich mit einer Staatenverbin­ dung liiert, jedoch Träger einer schwächeren, geminderten Rechts­ stellung ist.243 243 Der Begriff der Assoziierung ist allerdings nicht eindeutig definiert. Allgemein kann man sagen, daß es sich um eine Verbindung zwischen einer internatio­ nalen Organisation und einem dritten Staat, einer Staatenverbindung und einer internationalen Organisation handelt. Der Begriff erscheint zur Charak­ terisierung des liechtensteinischen Rechtsverhältnisses deshalb zutreffend, weil es dazu einige Analogien ergibt. So ist zum Beispiel aufgrund des internatio­ nalen Fernmeldevertrages den assoziierten Mitgliedern das aktive Stimmrecht in den Organen des Internationalen Fernmeldevereins und das passive Wahl­ recht versagt (Art. 1 Abs. 6); das gleiche gilt für die Zwischenstaatliche Mari­ time Beratende Organisation (Art. 10). Die assoziierten Mitglieder des Europa­ rates sind nicht im Ministerrat des Europarates vertreten, sondern bloß in der Beratenden Versammlung (Art. 5). Auch der EWGV sieht in Art. 206 eine Assoziierung mit dritten Staaten, Staatenverbindungen und internationalen Organisationen vor. Diesbezüglich ist an eine engere rechtliche Verbindung, aber nicht an eine Aufnahme der Assoziierten als neue Mitglieder in die Gemeinschaft gedacht. 97
	        

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