Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

bilden. Dabei handelt es sich allerdings um keine echte Vertrags­ lücke. Bei einer Kündigung der Hauptverträge — AEWG und AEGKS — oder bei einer über die sekundäre Vertragsrevision hin­ ausgehenden Modifizierung der Hauptverträge würde die Erfüllung der ZA unmöglich, was automatisch zur Beendigung der Vertrags­ verhältnisse führt.228 Räumlicher Geltungsbereich Die ZA gelten für die Gebiete, in denen der EWGV und der EGKSV anwendbar sind230, sowie für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein. Der mittelbar räumliche Geltungs­ bereich umfaßt dank des kumulativen Ursprungs den gesamten EG- und EFTA-Raum. Personeller Geltungsbereich Rechtssubjekte, das heißt Träger von Rechten, Pflichten und Befug­ nissen sind im Rahmen des durch die ZA ergänzten Rechtssystems, Liechtenstein, die Schweiz, die Mitgliedstaaten der EWG und der EGKS, die EWG als solche, der Gemischte Ausschuß sowie natür­ liche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts.231 Sachlicher Geltungsbereich Das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossen­ schaft bilden ein einheitliches Zollgebiet. Der Zollvertrag verleiht jedoch nicht allen Bestimmungen der am 22. Juli 1972 zwischen der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommen Geltung für das Für­ stentum. Da eine nur teilweise Anwendung der Abkommen proble­ matisch gewesen wäre und Liechtenstein den Wunsch geäußert hat, daß sämtliche Bestimmungen des AEWG und AEGKS auch für das Fürstentum Wirksamkeit haben sollen, schlössen die Vertragsparteien der Hauptverträge mit Liechtenstein die beiden Zusatzabkommen ab. Ihr sachlicher Geltungsbereich im weitern Sinne deckt sich mit dem sachlichen Geltungsbereich der Hauptabkommen.232 Der effektive Geltungsbereich — oder Geltungsbereich im engern Sinne — ist aber bedeutend kleiner.233 Konkret umfaßt er: 22» Vgl. Dahm, Bd. 3 (Anm. 79), S. 140. 230 Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft, (Anm. 55), S. 184 ff. 231 Vgl. 232.3. 232 Vgl. 232.3. 233 
Vgl. 233.1. 93
	        

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