Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Teil nicht von unmittelbarer Bedeutung, sondern wenden sich primär an die Schweiz. In ihrer Gesamtheit bilden die Freihandelsabkom­ men, wie bereits dargelegt, einen Regelvertrag (Trait6 loi), so daß der sekundären Rechtsschöpfung durch den Gemischten Ausschuß nur noch ein enger Spielraum im technisch-funktionalen Bereich bleibt.226 Beachtung verdienen jedoch jene eidgenössischen Erlasse, die von der Schweiz in Vollzug des AEWG und des AEGKS geschaffen wer­ den und aufgrund von Art. 4 ZV auch für Liechtenstein Geltung haben.227 Im Vordergrund stehen eidgenössische Gesetze und Verord­ nungen betreffend des Zollwesens, z. B. die Uberführung der Fiskal­ zölle auf Mineralölerzeugnisse, Treibstoffen, entwickelten Kinofilmen, Automobilen und Autobestandteilen in Sonderverbrauchssteuern. Aufgrund der zoll- und handelspolitischen Generalklausel des Zoll­ vertrages verbleibt für eine liechtensteinische Ausführungsgesetz­ gebung kaum mehr viel Platz. 233.2 
Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich Die Zusatzabkommen über die Geltung der Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS für das Fürstentum Liechtenstein wurden am 22. Juli 1972 von Vertretern der Vertragsparteien unterzeichnet. Das Zusatzabkommen mit der Schweiz und der EWG ist am 1. Januar 1973 in Kraft getreten, jenes mit der Schweiz und den EGKS-Staaten erlangte erst anfangs 1974 Geltung. In den beiden ZA ist weder eine Ubergangs- noch Anlaufzeit vorge­ sehen. Beide Abkommen gelten so lange, wie der Vertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz über den Anschluß des Fürstentums an das schweizerische Zollgebiet in Kraft ist.228 Die Geltungsdauer der ZA erfährt in den Verträgen keine anderweitige Beschränkung. So können die EWG bzw. die EGKS-Staaten die Zusatzabkommen nicht kündigen. Auch für Liechtenstein und die Schweiz ist keine unmittelbare Kündigungsmöglichkeit für die ZA vorgesehen, es sei denn, daß der ZV außer Kraft tritt. Es fehlt ferner eine Klausel, die besagt, daß die ZA nur solange Geltung haben, als die Schweiz und die EWG bzw. die Mitgliedstaaten der EGKS eine Freihandelszone 228 Vgl. Anm. 151, 152, 153 und 154. 227 
Vgl. 222.1. 22» Art. 3 ZA-EWG und Art. 3 ZA-EGKS. 92
	        

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