Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

nehmenden Gebieten der Zone stammenden Waren beseitigt wer­ den.219 Die Vertragswerke zwischen Liechtenstein, der Schweiz und der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS schaffen diese Vor­ aussetzungen. Die Vertragsparteien verzichten im Innenverhältnis auf die Erhebung von Zöllen für annähernd den gesamten Handel220, behalten aber nach außen ihre Zollhoheit. 23.3 Die Zusatzabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz und der EWG, bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS vom 22. Juli 1972 233.1 
Rechtsquellen Primäre Rechtsquellen sind die beiden Zusatzabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz und der EWG bzw. den EGKS-Staaten, die beiden Abkommen der Schweiz mit der EWG bzw. den EGKS-Staaten, deren Anlagen, Protokolle und Schlußakte. Es stellt sich die Frage, ob Liechtenstein durch alle primären Rechts­ normen unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Da die Zusatz­ abkommen besagen, daß die beiden Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG bzw. den EGKS-Staaten auch für das Fürstentum Geltung haben221, könnte man gemäß der grammatikalischen Ausle­ gung annehmen, daß Liechtenstein, abgesehen von seiner Sonderstel­ lung im Gemischten Ausschuß222, gleiche Rechte und Pflichten zu­ kommen wie den andern Vertragsparteien. Die autonome Ausübung der durch das AEWG und das AEGKS stipulierten Rechte und Pflichten widerspräche jedoch in verschiedener Hinsicht dem ZV, der durch die Zusatzabkommen nicht abgeändert, sondern besten­ falls ergänzt wird. Dies soll anhand eines Beispiels erläutert werden. Ausgehend von der Annahme, Liechtenstein könne im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit der Schweiz und der EG selbständig etwa zu Schutzmaßnahmen Zuflucht nehmen, stellte sich das, Problem, was für Maßnahmen ihm dazu offen stehen. Überdenkt man diese Angelegenheit, so stellt man rasch fest, daß Liechtenstein die Aus­ übung jener Hoheitsrechte, die dazu in Frage kommen, für die Dauer des Zollvertrages an die Schweiz übertragen hat.228 Es kann nicht in GATT-Vertrag, Art. XXIV Abs. 8. 820 Vgl. Anm. 178. Rund 90°/o der liechtensteinisch-schweizerischen Einfuhren aus der erweiterten EWG und ebenfalls rund 90 %> der Ausfuhren nach die­ sem Raum werden ganz oder teilweise vom Abkommen erfaßt; vgl. BBl II 1972, S. 720. 22» Art. 1 ZA-EWG und Art. 1 ZA-EGKS. 222 Art. 2 ZA-EWG und Art. 2 ZA-EGKS. 223 Vgl. Art. 1, 4 und 7 ZV. 90
	        

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