Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Sachzwänge schaffen, die auf die Politik der beiden durch eine Zoll­ union verbundenen Staaten in einer bestimmenden Art und Weise einwirken. Aufgrund dieser Überlegungen darf man die faktisch überstaatliche Natur des Verhältnisses Liechtenstein — Schweiz — EG wohl nicht von vornherein ausschließen. Mit zunehmender Intensität der Bezie­ hungen ist es wahrscheinlich, daß auch der Einfluß der EG zunimmt. Das Fehlen einer gestaltenden Mitbestimmung dürfte längerfristig Liechtenstein und die Schweiz benachteiligen. Es stellt sich als nächstes die Frage, ob das Dreiecksverhältnis Liech­ tenstein — Schweiz — EG übernationaler oder internationaler Art217 sei. Der rechtlich übernationale Bereich der Abkommen ist nicht nur klein, sondern, wie vorher dargelegt wurde, auch umstritten. Recht­ lich liegt das Schwergewicht auf der 
Internationalität. Doch sollte daraus nicht der Schluß gezogen werden, die durch diese Abkom­ men gefestigten intensiven Beziehungen zwischen dem Fürstentum, der Eidgenossenschaft und der EG hätten keine Auswirkungen auf die Einwohner Liechtensteins und der Schweiz. Als letzten Aspekt der klassenlogischen Einordnungen hat man zu prüfen, ob die am 22. Juli 1972 kreierte Verbindung funktionalisti- scher oder föderalistischer Art218 sei. Es braucht nicht näher darge­ legt zu werden, daß der Geltungsbereich der Abkommen spezieller Natur ist. Es handelt sich somit um eine 
funktionalistische Verbin­ dung. Sicher werden in Wirklichkeit auch weitere Bereiche erfaßt, die nicht durch die Vertragswerke geregelt werden, doch genügt das Ausmaß zumindest heute noch nicht, um faktisch von einer födera­ listischen Verbindung zu sprechen. Typologische Einordnung Durch die Vertragswerke vom 22. Juli 1972 wurde zwischen Liech­ tenstein, der Schweiz und der EWG bzw. den EGKS-Staaten eine industrielle 
Freihandelszone geschaffen. Gemäß GATT-Vertrag liegt eine Freihandelszone dann vor, wenn in einer Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten die Zölle und beschränkenden Handelsvor­ schriften für annähernd den gesamten Handel mit den aus den teil­ 217 Obernational ist eine Staatenverbindung, die befugt ist, natürliche und juri­ stische Personen des innerstaatlichen Rechts unmittelbar zu berechtigen oder zu verpflichten. (Vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft [Anm. 55], S. 378 f. und die dort erwähnte Literatur.) Die Internationalität bildet das Gegenstück zur Obernationalität. 2,8 Föderalistisch ist eine Staatenverbindung mit umfassender Zwecksetzung und funktionalistisch mit sachlich beschränkter Zwecksetzung. Vgl. Riklin, Euro­ päische Gemeinschaft (Anm. 55), S. 382. 89
	        

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