Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Die Kompetenzen des Gemischten Ausschusses liegen, wie bereits erwähnt, zu einem geringen Teil auf dem Gebiet der Vertragsände­ rung202 und Vertragsergänzung.203 Seine Hauptaufgabe besteht in der Verwaltung und dem Vollzug der Abkommen. Nur in wenigen be­ grenzten Bereichen kann er in Erfüllung seiner Pflichten rechtsver­ bindliche Beschlüsse fassen.204 Im weitaus größeren Rahmen erläßt er rechtlich unverbindliche Empfehlungen. Unter den Funktionen des Gemischten Ausschusses stehen der Infor­ mationsaustausch und die Konsultationen im Vordergrund. Diese sind in vielen Fällen, namentlich vor dem Ergreifen von Schutzmaßnah­ men, obligatorisch.205 Das Gemeinsame Organ ist somit weniger ein Exekutivorgan, sondern vielmeh ein konsultatives Gremium, das die Autonomie der Vertragsparteien nicht beeinträchtigt. Art. 22 AEWG und Art. 17 AEGKS regeln das Verfahren bei Ver­ letzung von Abkommenspflichten. Sie bestimmen, daß Gegenmaß­ nahmen nur gemäß den für alle Schutzklauseln geltenden Verfahren ergriffen werden dürfen. Wegen Vertragsverletzungen kann also nicht etwa die Notstandsklausel angewandt werden. In allen Fällen haben zunächst Konsultationen stattzufinden. Erst wenn es nicht gelingt, eine positive Lösung für einen Konflikt zu finden, und es sich um eine echte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen und nicht bloß um ein Zuwiderhandeln gegen allgemeine Ziele der Ab­ kommen handelt, dürfen Maßnahmen ergriffen werden.200 Im Vor­ dergrund steht die Wiedereinführung von Handelsschranken. Erst sekundär kommt das allgemeine Völkerrecht betreffend die Verlet­ zung internationaler Verträge zur Anwendung.207 232.5 
Rechtsnatur der beiden Feihandelsabkommen Völkerrechtlich gesehen wird durch die beiden Freihandelsabkommen eine Staatenverbindung208 geschaffen, die mit einer internationalen 202 
Vgl. Anm. 153 und 156. 203 Vgl. Anm. 157. 204 Vgl. Anm. 150 bis 154. 205 Besonders Art. 12, 14 Abs. 1 zweiter Satz und Art. 27 AEWG sowie Art. 8 und 23 AEGKS. 206 Vgl. BBl II 1972, S. 700. 207 Vgl. dazu etwa Dahm G., Völkerrecht, Bd. 3, Stuttgart 1961, S. 133 ff. und die dort angegebene Literatur. 208 Jede Völkerrechtsnorm, die zwei oder mehrere Staaten gegenseitig berechtigt und verpflichtet, begründet nach Riklin eine Staatenverbindung (Riklin, Euro­ päische Gemeinschaft [Anm. 55], S. 81). 85
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.