Ebenso wichtig wie die Regelung des Ursprungs sind die
Wettb?- werbsbestimmungen. Die Freiheit des Warenverkehrs soll nicht durch Wettbewerbsverfälschungen in Form von kartellistischen Vereinba rungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen oder durch die mißbräuchliche Ausnutzung von marktbeherrschenden Stellungen sowie Wettbewerbsverfälschungen durch Beihilfen beeinträchtigt wer den. Da alle Vertragsparteien ihre volle Autonomie behalten wollten und vor überstaatlichen Lösungen zurückschreckten, gelang nur eine rudimentäre Regelung dieses zentralen Problems. Wettbewerbsver fälschende Maßnahmen, die geeignet sind, den Warenverkehr zwi schen dem liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet und der Ge meinschaft zu beeinträchtigen, werden als unvereinbar mit dem guten Funktionieren der Abkommen erklärt.187 Es bleibt aber jeder Vertragspartei selbst überlassen, den Sachverhalt zu ermitteln und nötigenfalls aufgrund ihrer eigenen internen Verfahren und in auto nomer Weise für Abhilfe zu sorgen, wenn eine Gegenpartei eine Ver letzung der Wettbewerbsregeln nachweist.188 Da die beiden Freihandelsabkommen zu einer engen Verbindung der Vertragsparteien führen, wären zur Sicherstellung eines einwandfreien Funktionierens weitgehende Harmonisierungsmaßnahmen und Organe mit erheblichen Kompetenzen erforderlich gewesen. Aber nicht alle Vertragsparteien wollten dazu Hand bieten, weshalb
Schutzklauseln in die Vertragswerke eingebaut werden mußten, die bei wirtschaft lichen Schwierigkeiten in einzelnen Branchen oder Regionen, Dump ingpraktiken u. a. m. zur Anwendung kommen können. Das Schutz verfahren gliedert sich in mehrere Phasen. Außerhalb des eigentlichen Verfahrens kann eine Partei durch statistische Einfuhrüberwachung («surveillance souple») die Einfuhrentwicklung genauer verfolgen, wenn sie befürchtet, daß Schwierigkeiten auftreten könnten. Sie muß dies der anderen Vertragspartei mitteilen.189 Als ersten, eigentlichen Schritt des Schutzverfahrens ist eine genaue, gemeinsame Prüfung der Sachlage im GA vorgesehen, um vorgängig der Inkraftsetzung von Schutzmaßnahmen die mutmaßlichen Ursachen wie auch mögliche Abhilfen gemeinsam festzulegen.190 Erst nachdem die tatsächlichen und rechtlichen Elemente des Falles analysiert worden sind, kann zu Maßnahmen gegriffen werden und zwar in folgenden drei Fällen:191 >87 Vgl. Art. 23 AEWG und Art. 18 AEGKS. 188 Vgl. BBl II 1972, S. 700 ff., 702. 18® Art. 27 Abs. 1 AEWG und Art. 23 Abs. 1 AEGKS. i»o Art. 27 Abs. 2 AEWG und Art. 23 Abs. 2 AEGKS. i»i Vgl. BBl II 1972, S. 698 ff. Art. 27 AEWG und Art. 23 AEGKS legen für einzelne Schutzklauseln — Verletzung von Wettbewerbsregeln, Branchen schwierigkeiten wegen Zolldisparitäten, Dumping-Praktiken — Sonderbestim mungen fest; vgl. dazu die Ausführungen in: BBl II 1972, S. 700 ff. 82