Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Fürstentum Liechtensteins.170 Durch den Abschluß ähnlich lautender Freihandelsabkommen mit allen nichtbeitrittswilligen EFTA-Staaten gelang es, den Freihandel praktisch auf den ganzen westeuropäischen Wirtschaftsraum auszudehnen.171 Personeller Geltungsbereich Rechtssubjekte, das heißt Träger von Rechten, Pflichten und Befug­ nissen sind im Rahmen des Rechts der Freihandelsabkommen die Schweiz, durch die beiden Zusatzabkommen auch Liechtenstein, die Mitgliedstaaten der EWG und der EGKS, die EWG als solche, der Gemischte Ausschuß sowie natürliche und juristische Personen des innerstaatlichen Rechts. Die Vertragsparteien sind die wichtigsten Rechtssubjekte der Frei­ handelsabkommen. Die Existenz der Vertragswerke hängt vom Wil­ len der sie begründenden Staaten ab. Sie sind zugleich Normschöpfer und -adressaten. Daneben wenden sich die Abkommen auch unmittel­ bar an natürliche und juristische Personen, wobei es sich jedoch aus­ schließlich um Verhaltensnormen handelt. Da die innerstaatlichen Rechtssubjekte bzw. die innergemeinschaft­ lichen natürlichen und juristischen Personen nicht unmittelbar auf­ grund des Vertragsrechts zur Verantwortung gezogen werden kön­ nen, müßte man nach Verdross die unmittelbare völkerrechtliche Verpflichtung von natürlichen und juristischen Personen in diesem Fall ablehnen.172 Diese Auffassung ist problematisch. Die zur Diskus­ sion stehenden Verhaltensnormen bilden einen Teil des Freihandels­ rechts und verpflichten unmittelbar juristische und natürliche Per­ sonen. Die Argumentation könnte ebensogut lauten, daß die recht­ liche Verpflichtung nicht erst aus den innerstaatlichen bzw. innner- gemeinschaftlichen Sanktionsnormen resultiert, sondern bereits aus den Verhaltensnormen. Auch der Gemischte Ausschuß ist im Rahmen des Rechts der Frei­ handelsabkommen Träger von Rechten und Pflichten173, nicht jedoch die durch die Abkommen geschaffenen Staatenverbindungen.174 «o Vgl. 233.2. 171 Ende 1973 war nur die Stellung von Spanien ungeklärt. 172 Verdross (Anm. 60), S. 218. i« Vgl. 232.4. 174 Die durch die Freihandelsabkommen geschaffenen Staatenverbindungen er­ langen nach dem Willen der Vertragsparteien keine Rechtspersönlichkeit. 78
	        

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