Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

tragsschließungsrecht der Mitgliedstaaten aus.142 Aufgrund dieser Un­ terschiede zwischen EWGV und EGKSV wurde das Abkommen be­ treffend den Freihandel für Kohle und Stahl mit den Mitgliedstaaten der EGKS und jenes über den Freihandel für die übrigen Industrie­ produkte mit der EWG geschlossen. Normadressaten der primären Rechtsquellen sind die Schweiz, die Mitgliedstaaten der EWG143 und der EGKS, das Fürstentum Liech­ tenstein144, die EWG als solche145 sowie juristische und natürliche Personen des liechtensteinischen, schweizerischen und gemeinschaft­ lichen Rechts. Neben gewissen Bestimmungen der Ursprungsregeln richten sich besonders Art. 23 Abs. 1 und 2 AEWG und Art. 18 Abs. 1 und 2 AEGKS unmittelbar an Unternehmen und Unternehmens­ vereinigungen146 und schreiben ihnen vor, daß gewisse kartellisti- sche Praktiken mit dem guten Funktionieren der Abkommen unver­ einbar sind.147 Es obliegt allerdings den Vertragsparteien, darüber zu wachen, daß diese Normen eingehalten werden. Sie haben nötigen­ falls aufgrund ihrer eigenen internen Verfahren und in autonomer Weise für Abhilfe zu sorgen, wenn die Gegenpartei eine Verletzung der Wettbewerbsregeln nachweist. Befriedigen diese Maßnahmen die Gegenpartei nicht, so kann sie gemäß den in den Abkommen er­ wähnten Bestimmungen zu Schutzmaßnahmen greifen.148 Juristische 142 So können z. B. auf Vorschlag der Hohen Behörde durch einstimmige Be­ schlüsse des Rates Mindest- und Höchstsätze für Zölle im Verkehr mit dritten Ländern festgesetzt werden, ebenfalls unterliegt das System der Ein- und Aus­ fuhrbeschränkungen der Kontrolle durch die Hohe Behörde, der auch Ent­ würfe von Handelsabkommen und ähnliche Abmachungen, die Kohle und Stahl zum Gegenstand haben, bekanntzugeben sind; vgl. Art. 72, 73 und 75 EGKSV. 143 Gemäß der Auffassung des schweizerischen Bundesrates werden im Rahmen der Notstandsklausel neben der Gemeinschaft als solche auch die EG-Mit- gliedstaaten berechtigt, gewisse Maßnahmen zu ergreifen; vgl. BBl II 1972, S. 700 sowie Abs. 3 lit. d AEWG. 144 
Vgl. 23.3. 145 Es besteht heute kein Zweifel mehr darüber, daß internationale Organisatio­ nen selbständige Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten sein können; vgl. u. a. Seidl-Hohenveldern (Anm. 141), S. 32. Ob internationale Organisationen die Völkerrechtspersönlichkeit erlangen, hängt vom Willen ihrer Gründer ab. Jede der drei Europäischen Gemeinschaften besitzt Völker­ rechtspersönlichkeit; vgl. Art. 6 Abs. 1 EGKSV, Art. 210 EWGV und Art. 184 EAGV. 143 Zu bedauern ist, daß in den Abkommen der in der Rechtlehre umstrittene und nicht genau festgelegte Begriff des «Unternehmens» verwendet wird. Darunter werden von den einen nur juristische Personen, von andern aber auch natür­ liche Personen verstanden; vgl. Riklin, Europäische Gemeinschaft (Anm. 55), S. 191 und die dort angegebene Literatur. 147 In Anlehnung an die schweizerische Kartellgesetzgebung spricht man im AEWG und im AEGKS kein generelles Kartellverbot aus, sondern erklärt nur den effektiven oder beabsichtigten Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stel­ lung als mit dem guten Funktionieren der Abkommen unvereinbar. i<8 Vgl. BBl II 1972, S. 702. 74
	        

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