Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

23.2 Die Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS vom 22. Juli 1972 232.1 
Rechtsquellen Das Freihandelsvertragswerk in seiner Gesamtheit wird gebildet durch 
direkte Rechtsquellen, das heißt durch Rechtsnormen, die von den Vertragsparteien der Freihandelszone gemeinsam oder durch das besondere Organ — den Gemischten Ausschuß (GA) — geschaffen werden, und 
indirekte Rechtsquellen, die von den einzelnen Vertrags­ parteien in Ausführung der direkten Rechtsnormen, mit Wirkung für das jeweilige Territorium, erlassen werden. Die direkten Rechts­ quellen lassen sich in 
primäre und 
sekundäre einteilen. 
Primäre Rechtsquellen sind die von der Schweiz und der EWG bzw. den EGKS-Staaten am 22. Juli 1972 unterzeichneten und am 1. Januar 1973 in Kraft getreten128 direkten Rechtsnormen zur Regelung der gegenseitigen Beziehungen. 
Als sekundäre Rechtsquellen kann man die vom Gemischen Ausschuß erlassenen Rechtsnormen bezeichnen. Zu den primären Rechtsquellen gehören: Die beiden Hauptverträge: — Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AEWG).130 — Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (AEGKS).131 •— Die dazugehörenden Anlagen und Protokolle.132 Nicht integrale Bestandteile, der Vertragswerke bilden die beiden Zu­ satzabkommen zwischen Liechtenstein, der Schweiz und der EWG bzw. den EGKS-Staaten133 und die bei Unterzeichnung der Abkom­ men beigefügten und angenommenen bzw. beigefügten und zur Kennt­ nis genommenen Erklärungen.134 129 Art. 36 AEWG und Art. 31 AEGKS. Das AEGKS trat am 1. Januar 1974 in Kraft, da die Ratifikationsverfahren erst Ende 1973 in allen Vertrags­ staaten abgeschlossen wurden. »so AS 1972 3111 ff. »» BBl II 1972, S. 918 ff. 1S2 Vgl. AS 1972 3111 ff. und BBl II 1972, S. 918 ff. iss LGBI. 1973, Nr. 10 sowie LGBI. 1974, Nr. 17. »84 AS 1972 3297 ff. 72
	        

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