Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

men zwischen der Schweiz und der EG eintreten wollte. Ferner sollte eine angemessene Vertretung Liechtensteins im gemeinsamen Verwaltungsorgan sichergestellt werden.127 Aus bilateralen Verhand­ lungen mit der Schweiz resultierte ein gemeinsamer Entwurf für ein dreiseitiges Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, welcher die Grund­ lage für die Verhandlungen zwischen der schweizerischen Delegation und den Beauftragten der EG-Kommission bildete. Daraus resultierte ein überarbeiteter Textentwurf, der nach eingehender Prüfung und endgültiger Bereinigung von den drei Verhandlungspartnern gutge­ heißen und am 22. Juli 1972 unterzeichnet wurde. Die Vertrags­ parteien kamen darin überein: 1.Die am 22. Juli 1972 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein. 2. Zur Anwendung dieser Abkommen kann das Fürstentum Liechten­ stein, ohne den bilateralen Charakter der Abkommen zwischen der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS und der Schweiz zu ändern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuß wahrnehmen. 3. Diese Zusatzabkommen werden vom Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz, der EWG und den Mitgliedstaaten der EGKS nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie treten gleichzeitig mit den Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EWG bzw. den Mitgliedstaaten der EGKS in Kraft und gelten so lange, wie der Zollvertrag zwischen Liechtenstein und der Schweiz wirksam ist.128 Durch diese beiden Dreiecksverträge mit der Schweiz, der EWG und den Mitgliedstaaten der EGKS erreichte Liechtenstein, daß die am selben Tag von der Schweiz, der EWG und den EGKS-Staaten ge­ schlossene Abkommen auch für das Fürstentum Geltung haben. 127 Vgl. 
Bericht der Fürstlichen Regierung an den Hohen Landtag über die zwi­ schen dem Fürstentum Liechtenstein, der Schweiz und den Europäischen Ge­ meinschaften abgeschlossenen Zusatzabkommen zu den Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Schweiz, 22. September 1972. 128 
ebenda, Beilage I und II. 71
	        

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