Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

Straßenverkehrsrechts90 etc. Erwähnung verdienen auch die autono­ men liechtensteinischen Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der Konjunkturpolitik von 196591 
und 1973.92 222.3 
Organisation und Sanktionen Ein kennzeichnendes Merkmal des Beziehungssystems Liechtenstein — Schweiz bildet das Fehlen von besonderen, mit der Verwaltung der Abkommen beauftragten Organen. Angesichts der Intensität der gegenseitigen Beziehungen ist dies erstaunlich; bieten doch gerade gemeinsame Organe die Möglichkeit zur Zusammenarbeit auf gleich­ berechtigter Ebene.93 Dieser Umstand kann für das Verhältnis Liech­ tensteins zur Schweiz wohl nur dadurch erklärt werden, daß keine gemeinsame Willensbildung erfolgt, sondern die Entscheidungsgewalt einseitig bei der Schweiz liegt. So bestimmt Art. 10 ZV, daß vom Schweizerischen Bundesrat alle Ergänzungen und Abänderungen der in Liechtenstein zur Anwendung gelangenden Bundesgesetze und Staatsverträge der Fürstlichen Regierung mitgeteilt werden müssen. Das nämliche Verfahren findet statt bei Bundesgesetzen, Bundesbe­ schlüssen, Verordnungen und Staatsverträgen, die während der Dauer des Vertrages in Kraft treten und auch für Liechtenstein Geltung haben. Das heißt mit anderen Worten, daß der Schweizerische Bun­ desrat im Rahmen der übertragenen Kompetenzen bestimmt, welche Bundesbeschlüsse und Staatsverträge auch im Fürstentum gelten. Eine eigentliche Beteiligung Liechtensteins am Willensbildungs- und Ent- scheidungsprozeß ist nicht formell verankert.94 Für den Fall von Streitigkeiten, die sich auf die Auslegung des Zoll­ vertrages beziehen, sieht Art. 43 die Einsetzung eines Schiedsgerich­ tes vor. Bestimmungen über Sanktionen bei Vertragsverletzung sind keine enthalten. Der Ausschluß des Fürstentums vom gemeinsamen Willensbildungs­ und Entscheidungsprozeß betrifft nicht die Vertretung der diploma­ tischen und konsularischen Interessen Liechtensteins in Drittstaaten durch die Schweiz. Wie bereits erwähnt, übt die Eidgenossenschaft die Vertretungsbefugnis nur bei Vorliegen eines liechtensteinischen 0» LGBI. 1960, Nr. 3 etc. o» LGBI. 1965, Nr. 39 und 40. »2 LGBI. 1973, Nr. 25, 26, 29 und 30. 03 Vgl. Galtung J., A theory of peacefull Co-operation, in: Galtung J. (Hsg), Co-operation in Europe, London 1971, S. 9 ff. 04 Doch wird die liechtensteinische Handelskammer im Rahmen ihrer Mitglied­ schaft beim Schweizerischen Handels- und Industrieverein bei schweizerischen Vernehmlassungsverfahren jeweils vom Vorort konsultiert, vgl. BB1 I 1974, S. 168. 61
	        

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