Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein und die Europäische Gemeinschaft

deckt durch Art. 7 ZV ist der Beitritt zu internationalen Organisä- tionen sowie Abkommen, die über normale Handels- und Zollver­ träge hinausgehen. Die diplomatische Vertretung Liechtensteins durch die Schweiz rich­ tet sich nach den allgemeinen oder besonderen Weisungen, welche die liechtensteinische Regierung dem EPD zukommen läßt. Die Schweiz übt die Vertretungsbefugnis nur aus, wenn ein liechtensteinischer Auftrag vorliegt. Sie kann eine Intervention jederzeit ablehnen. Das Fürstentum erteilte der Schweiz demnach keine Generalvoll­ macht in außenpolitischen Angelegenheiten. Die formelle und mate­ rielle Kompetenzhoheit im Verkehr mit fremden Staaten bleibt Liech­ tenstein erhalten.80 Wiederholt hat die Fürstentum seine Eigenstän­ digkeit in dieser Hinsicht bekundet. So schloß es verschiedene bila­ terale Abkommen mit Drittländern ab, trat unabhängig von der Schweiz internationalen Vertragswerken81 und Organisationen82 bei. Die Übernahme der diplomatischen Vertretung durch die Schweiz berührte somit weder die Völkerrechtssubjektivität Liechtensteins noch dessen völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. Das Fürstentum unterhält zwar gegenwärtig einzig in Bern eine Botschaft. Es könnte aber auch weitere eigene diplomatische oder konsularische Vertre­ tungen in dritten Staaten errichten. Verschiedene Länder haben ihre konsularischen Vertretungen in der Schweiz mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in Liechtenstein beauftragt. Einzelne Staaten unter­ halten im Fürstentum selbst Konsulate.83 Wie aus der Aufzählung der verschiedenen Rechtsquellen hervorgeht, umfaßt das Verhältnis Liechtensteins zur Schweiz eine Vielzahl von zusätzlichen Verträgen und Abkommen. An dieser Stelle sei nur noch auf zwei Besonderheiten aufmerksam gemacht. Durch eigenes Gesetz hat Liechtenstein 1924 die Schweizerfrankenwährung übernommen.84 Auf verschiedenen weiteren Gebieten hielt es Liechtenstein für an­ gebracht, autonome Harmonisierungsmaßnahmen zu treffen, so z. B. im Bereich des Sachenrechts85, des Personenrechts86, des Wettbewerbs­ rechts87, des Unfallversicherungsrechts88, von AHV und IV89, des 80 Vgl. Lanfranconi (Anm. 69), S. 64. 81 Vgl. Die Aufstellung über bilaterale und multilaterale Abkommen, in: Fürsten­ tum Liechtenstein, Eine Dokumentation, Vaduz 1974, S. 68 ff. 82 ebenda S. 71. 83 ebenda S. 68. 84 LGBI. 1924, Nr. 8. es LGBI. 1923, Nr. 4. so LGBI. 1926, Nr. 4. 87 LGBI. 1946, Nr. 26. 88 LGBI. 1931, Nr. 2 etc. 8® LGBI. 1952, Nr. 29 etc.; 1960, Nr. 5 etc. 60
	        

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